Rostock/Berlin (dpa/tmn) – Ist ein Arbeitszeugnis ungültig, weil es bestimmte formale Voraussetzungen nicht erfüllt? Darüber gibt es immer wieder Streit. Ein Adressfeld mit der Anschrift des Arbeitnehmers auf dem Dokument geht etwa in Ordnung, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock (AZ: 5 Sa 35/23). Das Zeugnis darf im Regelfall auch zweifach gefaltet versendet werden.
Im Kern des Falls, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um mehrere Aspekte der äußeren Form und der Übermittlung des Arbeitszeugnisses.
Eine ehemalige Arbeitnehmerin hatte sich gegen die Übermittlung ihres Arbeitszeugnisses gewandt. Sie bemängelte nicht nur das Adressfeld und die doppelte Faltung. Es fehlten ihrer Meinung nach auch Name und Funktion des Unterzeichners.
Doppelte Faltung und Adressfeld sind okay
Das Gericht gab der Klägerin nur teilweise recht. Die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Adressfeld sei üblich und zulässig. Sie diene der leichteren Zuordnung des Zeugnisses und stelle keine Benachteiligung dar. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber kann laut Urteil daraus lediglich schließen, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer möglicherweise per Post übersandt wurde.
Auch eine zweifach gefaltete Bescheinigung – versendet in einem handelsüblichen Umschlag mit Sichtfenster – sei grundsätzlich zulässig, sofern saubere Kopien oder Scans angefertigt werden könnten.
Das Gericht bestätigte die Arbeitnehmerin aber in Bezug auf die Unterschrift. Sie müsse um den Namen und die Funktion des Unterzeichners in Druckbuchstaben ergänzt werden. Das sei erforderlich, um die Stellung des Unterzeichners im Unternehmen zu verdeutlichen. Im Arbeitsleben werde eine Angabe zur Berufsbezeichnung, Funktion und Stellung des Unterzeichners im Zusammenhang mit seiner Unterschrift regelmäßig erwartet, so das Urteil.