Berlin (dpa/tmn) – Wie bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eigentlich mit, dass sie etwas geerbt haben? Oftmals ganz automatisch. «Hat der Verstorbene ein Testament gemacht, das das Nachlassgericht eröffnet, schreibt das Gericht die darin genannten Personen an.» Das sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Liegt kein letzter Wille vor, ermittelt das Nachlassgericht die Erben.
Wer von einer Erbschaft weiß und sechs bis acht Wochen nichts vom Nachlassgericht hört, der kann sich Bittler zufolge auch selbst dorthin wenden. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Übrigens: Wer nach einer Erbschaft merkt, dass das vermeintlich tolle Erbe sich eher als wirtschaftliches Desaster entpuppt, weil es schuldenbehaftet ist, kann sich innerhalb von zwei Jahren wieder davon trennen. Das Stichwort lautet Nachlassinsolvenz. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
«Bei der Nachlassinsolvenz beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, sein Privatvermögen ist geschützt», sagt Bittler. Reicht das Vermögen des Erblassers also nicht aus, um dessen Schulden zu tilgen, müssen Erben für die Schulden nicht mit ihrem Privatvermögen haften.