Karlsruhe (dpa/tmn) – Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat vielerlei Aufgaben. Ihm obliegt es zum Beispiel, im Namen der WEG offene Rechnungen von Handwerksunternehmen zu begleichen, wenn am Gemeinschaftseigentum Wartungen oder Reparaturen durchgeführt wurden. Doch mit dem bürokratischen Akt alleine ist es nicht getan, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 162/22).
Denn wenn eine WEG mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen hat, sind die Pflichten eines Verwalters deutlich umfangreicher.
Dann nämlich muss dieser nicht nur die Abschlags- oder Schlusszahlungen veranlassen, sondern auch prüfen, ob die den Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden – und zwar so sorgfältig, wie es auch ein Bauherr tun würde.
Tut er das nicht, haftet er für den Schaden, der einer WEG durch die ungerechtfertigten Abschlagszahlungen entstanden ist. Er kann nur dann nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung nachträglich vom Werkunternehmer erbracht werden kann.