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Was tun, wenn der Händler oder Dienstleister pleitegeht?

Zwischen der Bezahlung und der Lieferung einer Ware können - je nach Produkt - viele Wochen vergehen. Geht ein Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, muss das Geld aber nicht zwingend weg sein.

Es ist ärgerlich – passiert aber leider immer mal wieder: Eine Kundin bezahlt noch nicht erbrachte Arbeitsleistungen einer Baufirma. Oder ein Kunde kauft Kleidung oder Möbel bei einem Onlinehändler. In beiden Fällen ist das Geld gezahlt – doch dann meldet das jeweilige Unternehmen Insolvenz an, noch vor Fertigstellung der Bauleistung oder Lieferung der Ware. Und nun? Wie bekomme ich das Geld zurück?

Wer im Internet Waren bestellt, zahlt nicht selten via Paypal. Bei einer Paypal-Zahlung kann es laut Verbraucherzentrale Bremen unter Umständen einfacher als bei einer Überweisung sein, sich das Geld zurückzuholen. Grund ist der bei Paypal existierende Käuferschutz. Kommt eine Ware nicht an, kann man das Problem melden – zum Beispiel direkt in der Paypal-App bei der zugehörigen Transaktion.

Allerdings müssen hierfür die von Paypal angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. «So muss zum Beispiel die Nichtlieferung innerhalb von 180 Tagen nach der Transaktion bei Paypal gemeldet werden», sagt Marja Sterk von der Verbraucherzentrale Bremen. Zudem muss zuvor der Versuch unternommen worden sein, das Problem mit dem Verkäufer zu klären.

Ansonsten ist die Vorgehensweise so:

Schritt 1: Auf Nachricht vom Insolvenzverwalter warten

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, bestimmt das zuständige Amtsgericht einen Insolvenzverwalter. Er oder sie wickelt das insolvente Unternehmen ab. Einer der Aufgaben des Insolvenzverwalters: Mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen. Kundinnen und Kunden der Pleite-Firma stehen jedoch in einem Insolvenzverfahren nicht an erster Stelle.

«Vorrang haben Gläubiger, die besondere Sicherheiten haben», sagt Steffen Kämper, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Gütersloh. Auch die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer, die Vergütung des Insolvenzverwalters oder die Gerichtskosten sind vorrangig. Erst danach kommt die Kundschaft, ganz am Ende der Rangfolge stehen die Anteilseignerinnen und Anteilseigner.

Schritt 2: Eigene Forderung in Insolvenztabelle anmelden

Ist die Ware bezahlt, aber noch nicht geliefert worden, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Lieferungen noch erfolgen können oder nicht. Erfolgt keine Lieferung, müssen Gläubigerinnen und Gläubiger schriftlich eine sogenannte Forderungsanmeldung machen, also ein Formular ausfüllen, und beim Insolvenzverwalter einreichen. Dieses Formular bekommen Gläubiger zugeschickt.

Anzumelden sind zum einen geleistete Zahlungen, zum anderen nicht gelieferte Waren oder Dienstleistungen. Ist bereits Geld geflossen, sind der Forderungsanmeldung auch Kopien etwa von Überweisungen beizufügen.

Es kann durchaus sein, dass Kundinnen und Kunden Geld zurückbekommen, aber in der Regel nur einen Bruchteil des gezahlten Betrags. «Die Erstattung orientiert sich an der sogenannten Insolvenzquote», erläutert Verbraucherschützerin Sterk. Um die Insolvenzquote zu ermitteln, addiert der Insolvenzverwalter alle offenen Forderungen und setzt diesen Wert im Verhältnis zum Vermögen, das am Ende des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist.

Wichtig zu wissen: Insolvenzverfahren ziehen sich mitunter über Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte. «Mit einer schnellen Rückerstattung ist in aller Regel nicht zu rechnen», so Kämper.

Schritt 3: Gegebenenfalls vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Wer online einkauft und damit im Internet einen Vertrag mit dem Händler abschließt, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, von dem im Fall einer Insolvenz Gebrauch gemacht werden kann. «Dies ist dann sinnvoll, um aus dem Vertrag mit dem insolventen Unternehmen herauszukommen, wenn die Ware noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt wurde», sagt Sterk.

Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt auch für bereits bezahlte Ware. Kundinnen und Kunden steht es frei, die Ware zurückzugeben. Allerdings können sie wegen der Firmenpleite nicht davon ausgehen, den kompletten Kaufpreis erstattet zu bekommen. Oftmals rechnet es sich eher, die Ware etwa bei Nichtgefallen privat zu verkaufen.

Info-Kasten: Tipps in Sachen Bezahlen

Bauleistungen beauftragen: Bei Handwerksbetrieben nicht unüblich ist die Praxis, Abschlagszahlungen während der Arbeiten anstelle einer Schlussrechnung am Ende der Arbeiten zu fordern. «Eine Abschlagszahlung darf ein Unternehmen aber nur für bereits erbrachte Werkleistungen verlangen», sagt Steffen Kämper, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Bau- und Architektenrecht.

Sein Tipp: Keinesfalls sollten Verbraucherinnen und Verbraucher als Auftraggeber über die Abschlagszahlungen hinaus in Vorleistung treten. Sie sollten zudem genau prüfen, ob die mit dem Abschlag abgerechneten Leistungen schon erbracht sind – an die Firma sollte also kein Geld für nicht erbrachte Leistungen fließen.

Pauschalreisen buchen: Deutsche Veranstalter von Pauschalreisen sind bis auf wenige Ausnahmen per Gesetz verpflichtet, den Kundinnen und Kunden mit der Buchungsbestätigung einen Sicherungsschein auszuhändigen. Dieser Sicherungsschein schützt Reisende im Fall einer Insolvenz des Veranstalters.

Abgesichert sind neben den Preisen für Flug und Hotel sämtliche Mehrkosten, die Urlaubern etwa bei einem Reiseabbruch entstehen können. «Fehlt bei den Buchungsunterlagen der Sicherungsschein, sollten Kunden keinesfalls zahlen, sondern zunächst auf dieses Dokument beharren», empfiehlt Kämper.

Online Waren bestellen: «Niemals per Vorkasse zahlen», so Kämper. Wenn möglich, die Rechnung immer erst begleichen, wenn die Waren eingetroffen sind und den eigenen Wünschen entsprechen.

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