Berlin (dpa/tmn) – Ob Restaurant, Café oder Bistro: Solche und andere Lokalitäten zu besuchen, ist ein meist schönes Erlebnis. Doch für Anwohnerinnen und Anwohner kann es mitunter eine Zumutung sein, in unmittelbarer Nähe zu einem Gastrobetrieb zu wohnen. Etwa, wenn sie kein Fenster öffnen können, ohne dass ständig Gerüche aus der Gastro-Küche hineinströmen. Oder ihnen die Gerüche den Aufenthalt auf dem Balkon oder im Garten vermiesen.
Die Frage, ob das für die Nachbarschaft hinnehmbar ist oder nicht, lässt sich nicht leicht beantworten. «Ob Küchengerüche tatsächlich ein Störfaktor für die Umgebung sind, ist unter dem Strich eine subjektive Einschätzung», sagt Jürgen Benad, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga-Bundesverband) in Berlin. Gerüche seien Empfindungen und nicht objektiv zu beurteilen – schließlich lasse sich Geruch nicht messen.
Kommt es ungeachtet dessen wegen Geruchsbelästigungen aus der Gastro-Küche zu einem Rechtsstreit, spielt laut Benad für Gerichte die Intensität der Beeinträchtigung eine Rolle, sprich: Der Geruch muss deutlich – und nicht nur geringfügig – wahrnehmbar sein. Ein weiterer Punkt: Die Geruchsbelästigung tritt über einen längeren Zeitraum auf – und nicht nur gelegentlich.
Unabhängig von ihrer relativen Häufigkeit sind der Rechtsprechung zufolge Gerüche, die Ekel oder Übelkeit auslösen, immer zu unterlassen. Wer sich jedoch darauf beruft, dass Gerüche durchs Grillen, Frittieren und Würzen bei ihm oder ihr Ekel oder Übelkeit verursacht, wird sich damit kaum durchsetzen können. «Dafür gibt es auch aus Sicht von Gerichten keinerlei Anhaltspunkte», so Benad.
Problem ansprechen: Kommunikation ist der Schlüssel
Wie also vorgehen, wenn man sich durch die Gerüche gestört fühlt? «Immer als erstes das Gespräch mit dem Gastrobetrieb suchen und um Verständnis werben», sagt Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Berlin.
Das sei als Mittel der ersten Wahl allemal besser als von vornherein durch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige die Fronten zu verhärten oder einen teuren Rechtsstreit anzufangen. Schließlich hat ja auch der Gastronom oder die Gastronomin Interesse an einer guten Nachbarschaft. Insofern dürfte er oder sie wohl bereit sein, Kompromisse zu machen.
Das ist allemal besser als von vornherein einen teuren Rechtsstreit anzufangen. Manchmal lässt sich mit ganz banalen Dingen der Konflikt beilegen. Beispielsweise kann es an einem geöffneten oder auf Kipp stehenden Fenster in der Küche des Gastrobetriebs liegen, dass die Gerüche nach außen dringen. Bleibt dieses Fenster geschlossen, können die Gerüche über das oftmals gesetzlich vorgeschriebene Be- und Entlüftungssystem in der Küche abtransportiert werden.
Ordnungsamt kann Umsetzung von Vorschriften prüfen
Für Gastro-Küchen gibt es weitere Vorschriften: «So ist etwa oftmals eine Abluftanlage mit Filtereinrichtung Pflicht, wenn vermehrt Fettdampf etwa durch Fritteusen oder Grillgeräte entsteht», erklärt Feierabend. Außerdem muss es einen Fettabscheider geben, der regelmäßig zu entleeren ist. Aber klar muss laut Feierabend bei alledem trotzdem sein: «Von der Gastro-Küche ausgehende Gerüche lassen sich oft nicht ganz vermeiden.»
Fühlen sich Anwohnerinnen und Anwohner nun durch – aus ihrer Sicht – zu starke Gerüche erheblich beeinträchtigt und war das Gespräch mit dem Gastrobetrieb nicht zielführend, können sie sich als nächstes ans Ordnungsamt ihrer Kommune wenden. «Die Behörde kann nun gebeten werden zu überprüfen, ob die Küche in dem Gastrobetrieb nach den gesetzlichen Vorschriften betrieben wird», erklärt Benad. Stellt sich heraus, dass das nicht der Fall ist, kann das Ordnungsamt den Betrieb auffordern, das zu ändern.
Bis zu welcher Uhrzeit ist Außengastronomie erlaubt?
Neben Gerüchen aus der Küche kann aber auch Lärm die Nerven von Nachbarn gehörig strapazieren – etwa von den Gästen auf der Außenterrasse in Form von lauten Gesprächen, Gelächter und Gegröle. Auch hier gilt es, zunächst das Gespräch mit dem Gastrobetrieb zu suchen, dort auf die eigenen Bedürfnisse aufmerksam zu machen und um Rücksichtnahme zu bitten. «Eine Lösung könnte so aussehen, dass Gäste beispielsweise bis 22 Uhr die Außenterrasse eines Gastrobetriebs nutzen dürfen und danach hineingebeten werden», so Benad.
Bis zu welcher Uhrzeit Außengastronomie erlaubt ist, ist von Bundesland zu Bundesland und teils auch auf kommunaler Ebene unterschiedlich geregelt. Daneben kann es für bestimmte Zeiten, etwa an Tagen zur Pflege des Brauchtums, Ausnahmeregelungen geben.
Ob Bestand oder Zuzug macht keinen Unterschied
Generell gilt in Sachen Lärm: Gaststätten müssen sich an die Vorschriften des Gaststättengesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes halten. Hieraus ergeben sich Betreiberpflichten. Darunter zum Beispiel die Vorgabe, sich an bestimmte Lärmrichtwerte zu halten.
Kommen Anwohnerinnen und Anwohner mit dem Gastrobetrieb nicht zu einer Lösung, können sie auch hier das Ordnungsamt einschalten. «In einem akuten Fall von besonders starker Lärmbelästigung oder bei immer wiederkehrenden Konflikten könnten sich die Anwohner auch an die Polizei wenden», sagt Benad.
Egal, ob es um Lärm oder um Gerüche geht: Aus Sicht von Benad macht es keinen Unterschied für Anwohner, ob der Gastrobetrieb schon beim Einzug vorhanden war oder ob er erst anschließend eröffnet wurde. Der Satz «Du wusstest doch, worauf Du Dich einlässt» gelte nicht. Schließlich gehe es darum, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und umgesetzt werden und dabei den Interessen von Anwohnern wie auch Gästen und Unternehmern angemessen Rechnung getragen wird.