Ratgeber

Vermieteter Wohnraum: drei Kriterien für Werbungskostenabzug

Regenstauf (dpa/tmn) – Eigentümerinnen und Eigentümer, die in Deutschland Wohnraum vermieten, müssen die Einnahmen versteuern. Im Gegenzug können sie aber viele Ausgaben, die ihnen rund um den Kauf, die Vermietung und die Instandhaltung entstehen, von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie bei der Vermietung allerdings einige Formalien einhalten. Selbst jene Vermieter, die Wohnraum an Familienangehörige vermieten, sollten darum nicht zu sorglos an die Sache herangehen, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. 

Sie empfiehlt Vermieterinnen und Vermietern unbedingt auf folgende drei Punkte zu achten:

1. Schriftlicher Mietvertrag

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, braucht es einen schriftlichen Mietvertrag – der sollte zudem der Norm entsprechen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern empfiehlt, einen Mustermietvertrag aus dem Internet oder Schreibwarenhandel zu verwenden. Diese enthielten in der Regel alle nötigen Angaben zum Mietobjekt, Mietbeginn, Mietpreis, dem Betriebskostenabschlag sowie zur Dauer des Mietverhältnisses. 

2. Mietzahlung per Überweisung oder Lastschrift

Der Mietvertrag alleine reicht dem Finanzamt nicht aus, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Behörden prüfen auch, ob die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge tatsächlich vom Mieter an den Vermieter fließen. Bankauszüge dienen als Nachweis, Barzahlungen akzeptieren die Finanzämter regelmäßig nicht. 

3. Marktgerechter Mietzins

Den vollen Steuerabzug berücksichtigt das Finanzamt nur dann, wenn der Wohnraum nicht zum Spottpreis angeboten wird. Konkret muss der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Entscheidend ist laut Lohnsteuerhilfe Bayern die Warmmiete. Da die Klausel auch für möblierte Wohnungen gilt, sollten Vermieterinnen und Vermieter für möblierten Wohnraum unbedingt einen Zuschlag für die Einrichtung berücksichtigen. 

Liegt der Mietpreis bei mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, müssen Vermieterinnen und Vermieter mit einer Berechnung – der sogenannten Totalüberschussprognose – nachweisen, dass sie damit langfristig trotzdem einen Gewinn erwarten. Ansonsten wird der Steuerabzug prozentual gekürzt. Bei Mieten unterhalb von 50 Prozent der Marktmiete geschieht das automatisch.

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