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Vererben vs. vermachen: Wo liegt der Unterschied?

Berlin (dpa/tmn) – Zwei Wörter, die für Laien oft das Gleiche bedeuten: vererben und vermachen. Doch rechtlich gesehen verstecken sich dahinter zwei grundverschiedene Begriffe. «Der Alleinerbe hat gegenüber dem Vermächtnisnehmer eine stärkere Position», sagt Ansgar Beckervordersandfort, Notar und Fachanwalt für Erbrecht.

Laut dem Prinzip der Gesamtrechtsfolge gehe das Vermögen des Erblassers, also des Verstorbenen, erst mal als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über, erklärt Johannes Hochmuth, Fachanwalt für Erbrecht. «Der Erbe tritt mit dem Tod des Erblassers unmittelbar und sofort in dessen gesamte Rechte und Pflichten ein.»

Das bedeutet, er nimmt eins zu eins die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Immobilien, Konten, Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse gehen in der Sekunde des Todes auf den Erben über. Der Verstorbene kann allerdings durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, einzelne Vermögensgegenstände wie zum Beispiel ein Bankguthaben oder ein Grundstück einer anderen Person als dem Erben zuschreiben.

«Der Begünstigte, also der sogenannte Vermächtnisnehmer, ist dann zwar kein Rechtsnachfolger wie der Erbe», sagt Hochmuth. Er könne aber von dem Erben die Herausgabe des Gegenstands verlangen. Denn als Vermächtnisnehmer erhalte er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands, sagt Beckervordersandfort.

Weniger Befugnisse, aber auch weniger Pflichten

Der Vorteil des Erbens: «Als Gesamtrechtsnachfolger erhält der Erbe automatisch alles und muss nur nachweisen, dass er Erbe ist», sagt Beckervordersandfort. Seine Erbenposition könne er entweder durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen.

Als Nachteil könnte sich die Position des Erbnehmers allerdings dann erweisen, wenn es mehrere Erben gibt. Denn in der Praxis entpuppen sich solche Erbengemeinschaften häufig als streitanfällig. Ehe die einzelnen Erben also frei über ihre jeweilige Erbschaft verfügen können, müsse zunächst die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden, sagt Beckervordersandfort.

«Der Vorteil des Vermächtnisnehmers ist, dass er seinen Anspruch einfach gegen den oder die Erben geltend machen kann, ohne selbst Mitglied der streitanfälligen Erbengemeinschaft zu werden», so Beckervordersandfort. Anders als der Erbe hat er aber eben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Nachlassgegenstände und muss die Herausgabe des Vermächtnisgegenstands erst verlangen.

Erfüllen der oder die Erben diesen Anspruch nicht freiwillig, muss der Vermächtnisnehmer den oder die Erben verklagen. «Insofern hat der Vermächtnisnehmer eine schwächere Position als der Alleinerbe», sagt Beckervordersandfort. Kann der Erbe das Vermächtnis nicht erfüllen, weil zum Beispiel der vermachte Pkw zerstört oder von ihm bereits veräußert worden ist, kann der Vermächtnisnehmer laut Hochmuth Schadenersatz fordern.

Nur Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten

«In wirtschaftlicher Hinsicht muss die Einsetzung als Erbe […] keinesfalls immer eine Besserstellung» gegenüber der Vermächtniszuwendung bedeuten, sagt Hochmuth. Denn durch die Anordnung werthaltiger Vermächtnisse könne der Nachlass, der dem Erben verbleibt, komplett aufgebraucht werden. Noch dazu haftet ein Vermächtnisnehmer im Gegensatz zum Erben nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. In steuerlicher Hinsicht gibt es Hochmuth zufolge keinen Unterschied. «Jeder muss den ihm zugeflossenen Erwerb versteuern.»

Um dem oder den Erben die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern und möglichen Erbstreitigkeiten vorzubeugen, kann der Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. «Der Erblasser muss dazu im Testament einen Vollstrecker benennen, dessen Aufgabe die Erfüllung des Vermächtnisses ist», erklärt Hochmuth. In diesem Fall nehme dann nicht der Erbe nach dem Erbfall die Nachlassgegenstände in Besitz, sondern eben der Testamentsvollstrecker. Vermächtnisnehmer können sich dann direkt an ihn wenden.

Formulierungen im Testament müssen eindeutig sein

Beim Aufsetzen eines Testaments sollten Erblasser bedenken, dass es nach deutschem Recht immer mindestens einen Erben geben muss. «Dabei sollte der Kreis der Erben möglichst klein gehalten werden, um das Konfliktpotenzial möglichst gering zu halten», sagt Beckervordersandfort. Sollen mehrere Personen bedacht werden, kann es sinnvoll sein, für diese Vermächtnisse über konkrete Gegenstände oder Geldbeträge auszusetzen.

«Wichtig ist dabei, dass eindeutige Formulierungen gewählt werden», sagt Beckervordersandfort. Etwa: «Mein Freund Max Mustermann wird mein Alleinerbe. Meine Nachbarin Maximiliane Musterfrau erhält per Vermächtnis meinen PKW VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen XY, sowie 10.000 Euro.»

Zudem kann der Erblasser in seinem Testament Bedingungen formulieren – sowohl für die Erbeinsetzung als auch für die Zuwendung eines Vermächtnisses. «Zulässig sind alle Bedingungen, die nicht gegen die guten Sitten verstoßen», sagt Hochmuth. Möglich sei zum Beispiel, dem Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses oder der Übertragung einer Wohnung an den Vermächtnisnehmer zu setzen. «Kommt der Erbe dieser Bedingung nicht nach, verliert er seine Erbenstellung.»

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