Celle (dpa/tmn) – Kommt ein Koffer viele Stunden oder erst Tage später am Reiseziel an, dürfen Passagiere sich Ersatzkleidung kaufen und die Airline an diesen Kosten beteiligen. Unter gewissen Umständen hat man womöglich sogar Anspruch auf eine Erstattung des Flugpreises, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. (Az.: 11 U 9/22)
Was war passiert? Eine Familie war nach Kenia geflogen, um dort den 50. Geburtstag eines Mitreisenden zu feiern. Nur: Die Koffer samt festlicher Garderobe kamen erst eine Woche später im Land an.
Die Airline erstattete die Kosten für die «notdürftige Ersatzbeschaffung» der Kleidung, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt. Doch die Passagiere verlangten den Flugpreis zurück. In erster Instanz scheiterten sie vor dem Landgericht Hannover, das OLG in Celle aber gab ihnen teilweise Recht – zumindest die Kosten für den Hinflug müsse die Airline erstatten.
Gericht: Airline habe vom Risiko gewusst
Die Gründe: Die Airline hätte nach Ansicht des Gerichts die Passagiere darauf hinweisen müssen, dass es beim Gepäcktransport zu erheblichen Verzögerungen kommen könnte. Ein wesentlicher Streitpunkt war, ob die einsetzbaren Maschinen bei voller Auslastung auch alle Koffer hätten befördern können.
Das Gericht sah das mit Blick auf die vorliegenden Schilderungen nicht so: Es ging davon aus, dass die Airline wusste, dass sie das Gepäck nicht zuverlässig zeitgleich oder zeitnah würde befördern können. Darüber hätte sie die Fluggäste vorher informieren müssen. So wäre ihnen die Möglichkeit geblieben, den Flug eventuell gar nicht erst zu buchen und stattdessen eine andere Verbindung zu wählen.
Hinflug quasi wertlos für Passagiere
Unterm Strich war die Beförderungsleistung für den Hinflug laut Gericht wertlos. Der zeitnahe Koffertransport (mit der Festgarderobe) sei hier für die Passagiere von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Außerdem heißt es im Urteil: «Ein durchschnittlicher, in Europa lebender Fluggast, der keine privaten Bezüge – etwa dort lebende Familienangehörige – an seinem Zielort hat, welcher in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land liegt, wird durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem dortigen Aufenthalt (…) in einem Umfang beeinträchtigt, der einer Nichtanreise gleichkommt.»
Entsprechend haben die Passagiere in diesem Fall Anspruch, den anteiligen Preis für den Hinflug in Höhe von insgesamt knapp 550 Euro erstattet zu bekommen. Für den Rückflug gilt das nicht – hier habe die Airline die Beförderungsleistung vollständig erbracht.