Berlin (dpa/tmn) – Einmal nicht richtig hingeschaut und schon kracht die Vase auf den Boden – im Urlaub im Ferienhaus kann schnell mal etwas zu Bruch gehen und der Vermieter oder die Vermieterin verlangt Schadenersatz. «Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter über ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt, wenn sie in der Ferienwohnung einen Schaden verursachen», sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten.
Bei gemieteten Ferienwohnungen sollte der Versicherungsschutz die Räumlichkeiten und das Inventar der Reiseunterkunft abdecken. Dafür müssen Schäden an gemieteten Sachen jedoch mitversichert sein.
Dies gilt auch im Fall eines Akkubrands. Wenn das mitgebrachte E-Bike plötzlich Flammen fängt oder etwa der Handyakku explodiert, haftet man für dadurch entstandene Brandschäden an der gemieteten Wohnung. Sofern Mietsachschäden an unbeweglichen und an beweglichen Sachen aber im Vertrag mit eingeschlossen sind, reguliert auch hier die Privathaftpflichtversicherung.
Aber Achtung: Je nach Anbieter und Umfang der Versicherung kann es im Schadenfall Einschränkungen und Ausschlüsse geben. Sie sollten also schon vor Urlaubsbeginn die Versicherungsbedingungen genauestens überprüfen.
Diebstahl und Raub: Hausratsversicherung mit Außenversicherung
Doch nicht jeder Schaden ist selbst verursacht. Bei Einbrüchen in die abgeschlossene Ferienwohnung bietet die Hausratsversicherung mit ihrer integrierten Außenversicherung den besten Schutz. Diese deckt den Hausrat auch über die eigenen vier Wände hinweg und gilt weltweit. Der Außenversicherungs-Zeitraum ist dabei je nach Anbieter begrenzt, liegt aber meist bei mindestens drei Monaten.
«Die Außenversicherung gilt für eigenen Hausrat, der im In- und Ausland – beispielsweise bei einem Einbruch in die verschlossene Reiseunterkunft – gestohlen wird». Auch hier lohnt sich vorab ein genauer Blick auf etwaige Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen im Vertrag, denn der Schutz gilt nicht immer für alle Gegenstände: «Große Unterschiede gibt es beispielsweise bei Bargeld und Wertsachen», warnt die BdV-Vorständin.
Kommt es noch schlimmer und einem werden unter Androhung von Gewalt Gegenstände aus der Unterkunft entwendet, ist von Raub die Rede. «Dieser ist oftmals mitversichert. Dann erstattet die Versicherung zum Neuwert», so Boss. In diesem Fall muss die angedrohte Gewalttat vor Ort verübt worden sein, und der Raub ist umgehend der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.