Ratgeber

Untervermietung an Fans: Was Mieter dazu wissen sollten

Berlin (dpa/tmn) – In gut zwei Wochen ist Anpfiff für die Fußball-Europameisterschaft im eigenen Land. Aus sämtlichen Nationen pilgern dann Fans und Fußballbegeisterte nach Deutschland. Gerade rund um die zehn Spielorte dürften Hotels und Unterkünfte daher sehr gefragt sein. Ein Umstand, der auch so manche Privatperson auf den Plan rufen könnte. Immerhin könnte man doch die eigene Wohnung oder zumindest Teile davon untervermieten.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist das in der Regel relativ unproblematisch möglich. Für Mieterinnen und Mieter ist das aber nicht ganz so leicht, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. «Der Mieter benötigt für die Untervermietung seiner Wohnung die Erlaubnis des Vermieters.» Und zwar selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht explizit festgehalten ist und es nur um die Dauer des Turniers von rund vier Wochen geht.

Genehmigung zur Untervermietung schriftlich einholen

Auch wenn nur Teile der Wohnung untervermietet werden sollen, brauche es die Erlaubnis des Vermieters, sagt Hartmann. Anders als bei der vollständigen Untervermietung hätten Mieterinnen und Mieter dann zwar grundsätzlich Anspruch auf dessen Genehmigung. Aber nur, wenn es ihnen darum gehe, mit anderen Menschen zusammenzuleben oder sich die Mietkosten zu teilen.

Einen Anspruch auf eine solche Genehmigung haben Mieterinnen und Mieter laut Hartmann eben genau dann nicht, wenn die Mieträume tage- oder wochenweise gegen Entgelt an Touristen vermietet werden sollen, um einen Gewinn daraus zu erzielen. Erteilt der Vermieter die Genehmigung, steht der Untervermietung nichts im Weg. Die Erlaubnis sollten Mieterinnen und Mieter möglichst schriftlich einholen.

Achtung, Steuer!

Wer aus der kurzfristigen Untervermietung Einnahmen erzielt, muss diese in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angeben. Nur wenn die Einnahmen unter 520 Euro pro Jahr bleiben, entfällt diese Pflicht. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Wird auch nur ein Euro mehr eingenommen, gehören die Einnahmen nicht nur angegeben, sondern müssen auch komplett versteuert werden.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Denn die Steuer wird nur fällig, wenn Mieterinnen und Mieter auch tatsächlich einen Gewinn mit der Untervermietung erzielen. Also dann, wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben – etwa für Miete, Inserat und Reinigungskraft – sind.

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