Berlin (dpa/tmn) – Rechtlich gesehen ähnelt der Kauf eines Tieres dem eines Fernsehers oder Autos. Deshalb gilt auch für sie ein Gewährleistungsrecht – in der Regel zwei Jahre lang ab dem Kauf. Darauf weist Tierrechtsanwalt Andreas Ackenheil in der Zeitschrift «test» (Ausgabe 5/2024) hin. Lediglich Privatverkäufer dürfen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Für Züchter oder gewerbliche Verkäufer ist sie bindend.
Was bedeutet das? Käufer haben einen Anspruch auf ein «mangelfreies» Tier. In der Regel heißt das: ein gesundes Tier. Bei Tieren zu Sport- oder Zuchtzwecken kann das aber mehr umfassen. Hier muss das Tier auch seiner Funktion nachkommen können. So wäre es etwa unzulässig ein Pferd als Dressurpferd zu verkaufen, das anders als angegeben noch gar nicht ausgebildet wurde.
Verkäufer darf Mangel beseitigen
Was passiert bei einem Mangel? Die Verkäufer müssen laut Ackenheil die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Er nennt hier als Beispiel: Ist ein kürzlich gekaufter Hund von Würmern befallen, muss der Verkäufer die Wurmkur bezahlen. Zwei Jahre lang ist es außerdem möglich, ein Tier mit einem nachgewiesenen Mangel zurückzugeben und ein neues zu verlangen.
Bei wem liegt die Beweislast? Im ersten halben Jahr ab Kauf muss der Verkäufer nachweisen, dass das Tier zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln war. Ab dann muss der Käufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel nicht durch falsche Haltung verursacht wurde.