Berlin (dpa/tmn) – Wenn die Tage lang und die Nächte warm sind, treibt es viele Menschen in die Natur – immerhin ist Hochsaison für Open Air-Veranstaltungen, Grillabende und Badevergnügen. Doch nicht alle Dinge, die man gerne tun würde, sind auch wirklich erlaubt. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, begeht mitunter Ordnungswidrigkeiten, bei schweren Verstößen sogar Straftaten. Ein Überblick:
1. Ein Bad im Fluss oder See genießen
Dieses Vergnügen sei «grundsätzlich unproblematisch», sagt Jürgen Krüger von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer – zumindest dann, wenn an der entsprechenden Stelle kein dauerhaftes oder temporäres Badeverbot gilt. Das kann zum Beispiel in Naturschutzgebieten, an Stellen mit gefährlichen Strömungen oder in Gewässern mit starkem Schiffsverkehr der Fall sein.
Dort, wo Schiffe verkehren, sind zudem weitere Besonderheiten zu beachten. Im Bereich von 100 Metern ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehrs, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt ist das Baden oder Schwimmen prinzipiell verboten. Ebenso im Schleusenbereich und im Arbeitsbereich schwimmender Geräte. Darauf weist Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von «anwaltauskunft.de», hin.
2. Nackt ein Sonnenbad nehmen
In seinen eigenen vier Wänden dürfe man tun und lassen, was man möchte, sagt Walentowski – «solange die Handlung nicht gegen ein Gesetz oder die geltende Hausordnung verstößt». Das gilt auch im Garten oder auf dem Balkon. Und weil das bloße Nacktsein in Deutschland nicht verboten ist, spricht grundsätzlich auch nichts gegen das FKK-Sonnenbad auf dem Balkon oder den nackten Sprung in den Pool.
Doch die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo sich ein anderer durch die Nacktheit gestört fühlt – zum Beispiel ein Nachbar. Ist das der Fall, kann das freizügige Sonnenbad laut Walentowski im Einzelfall eben doch eine «Belästigung der Allgemeinheit» darstellen und damit ordnungswidrig sein.
An öffentlichen Orten sollte man mit Nacktheit vorsichtig sein. Hier könnten Städte und Gemeinden die Freizügigkeit verbieten oder gesonderte FKK-Bereiche ausweisen, sagt Jürgen Krüger.
3. Den Grill anwerfen
Im eigenen Garten: unproblematisch. Im Freien: grundsätzlich auch. «Es sei denn, es ist ein entsprechendes Verbot der Städte und Gemeinden ausgesprochen worden», sagt Rechtsanwalt Krüger – zum Beispiel in Parks oder an Stränden.
Anders sieht es auf dem Balkon aus. Dort können Mietvertrag und Hausordnung das Grillvergnügen laut Walentowski grundsätzlich unterbinden – oft passiert das auch. Gibt es ein solches Verbot nicht, sollte statt dem Holzkohle- aber trotzdem lieber der Gas- oder Elektrogrill genutzt werden, die Rauch- und Lärmbelästigung der übrigen Bewohner unbedingt vermieden werden. Sonst kann die Sache vor Gericht gehen.
4. Über einer offenen Feuerstelle ein Stockbrot backen
An einem Stockbrot ist generell nichts auszusetzen – solange das Feuer, über dem es zubereitet wird, zulässig ist.
Und das ist es nur, wenn von ihm «keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen», sagt Swen Walentowski. Sie seien zudem genehmigungspflichtig, wenn sie einen Durchmesser von einem Meter überschreiten und von keinem schützenden Behälter – etwa einer Feuerschale – umgeben sind. Die spezifischen Regelungen könnten aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sind offene Feuer grundsätzlich verboten.
5. Ein Zelt für eine Übernachtung aufschlagen
In Deutschland gilt grundsätzlich ein Wildcampingverbot. Das bedeutet, dass das Aufstellen eines Zelts und das Übernachten darin außerhalb von ausgewiesenen Campingplätzen in der Regel nicht erlaubt ist. Mit Genehmigung des Eigentümers ist es auf einem Privatgrundstück aber möglich.
Rechtsanwalt Swen Walentowski zeigt Abenteurern aber eine Alternative auf: das Biwakieren. Also das Übernachten ohne Zelt. Denn das ist in Deutschland nicht ausdrücklich verboten.
6. Laut Musik hören
Wer sich und seine Gäste mit lauter Musik beschallen möchte, sollte sie werktags spätestens ab 22.00 Uhr runterdrehen und auch nicht vor 6.00 Uhr, in manchen Bundesländern sogar nicht vor 7.00 Uhr, wieder aufdrehen. An Sonn- und Feiertagen sollten die Boxen komplett stumm bleiben. Verstöße gegen diese Ruhezeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden.
7. Ein Paddelboot zu Wasser lassen und eine Runde drehen
In Deutschland darf fast überall gepaddelt werden. Denn natürliche Gewässer stehen laut Swen Walentowski im Allgemeingebrauch und dürfen daher für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Es gibt aber einige Ausnahmen: Privatseen etwa oder besonders geschützte Naturreservoire, in denen zum Beispiel Vögel brüten. Zudem können Kommunen bei gefährlichen Strömungen, starkem Schiffsverkehr oder verschmutzten Gewässern Beschränkungen aussprechen.
8. Mit Promille im Blut ein Boot, Auto, Fahrrad oder E-Roller fahren
«Für sämtliche aufgezählte Fahrzeuge gilt, dass eine relative Fahruntüchtigkeit bei 0,3 Promille und dem Hinzutreten von Ausfallerscheinungen erreicht ist», sagt Jürgen Krüger. Schon dann kann eine Straftat vorliegen. Ganz sicher liegt eine Straftat vor, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, also wenn der Promillewert bei 1,1 oder darüber liegt. Beim Fahrrad liegt die Grenze etwas höher – bei 1,6 Promille Alkohol im Blut.
Bereits ab einem Promillewert von 0,5 stellt das Fahren eines Autos, E-Rollers oder Boots – egal ob motorisiert oder mit Muskelkraft betrieben – eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.
9. Einen einfachen Pool im Garten aufstellen
Pools und sonstige Planschbecken sind genehmigungsfreie Spielgeräte und dürfen daher problemlos aufgestellt werden. Nur: Eine übermäßige Lärmbelästigung durch das Planschen sollte auch hier vermieden werden, rät Krüger.
10. Muscheln sammeln
In Deutschland ist das private Muschelsammeln erlaubt, sofern sie nicht einem Privatgelände oder Naturschutzgebiet entnommen werden.
11. Eine Sandburg am Strand bauen
Das ist an öffentlichen Stränden grundsätzlich erlaubt. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme.
Auf Sylt etwa ist das Errichten von Sandburgen komplett verboten, weil der aufgelockerte Sand vom Meer leichter abgetragen werden könnte. Es drohen laut Rechtsanwalt Walentowski Bußgelder von bis zu 1000 Euro. Auf Rügen dürfen die Burgen nicht höher als 30 Zentimeter sein, im Durchmesser nicht größer als 3,50 Meter. Weitere Ausnahmen regeln örtliche Badeordnungen.