Berlin (dpa/tmn) – Eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit? Telekommunikationsanbieter Vodafone hat das im vergangenen Jahr bei vielen seiner Kundinnen und Kunden in die Tat umgesetzt. Für Internet- und Festnetzverträge wurden die Tarife einseitig um fünf Euro pro Monat erhöht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält das für unzulässig – und reichte Sammelklage ein. Ab sofort können sich Geschädigte der Klage anschließen.
Mit der Klage will der vzbv erreichen, dass Vodafone die einseitigen Preiserhöhungen für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher zurücknimmt und die möglicherweise zu viel gezahlten Beträge samt Zinsen erstattet. Um die Ansprüche durchsetzen zu können, müssen sich Betroffene ins Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen.
Der Vorteil der Sammelklage: Im Falle eines Klageerfolgs müsste das Telekommunikationsunternehmen Klägerinnen und Kläger automatisch entschädigen – ohne dass diese erneut vor Gericht ziehen müssen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Teilnahme an der Verbandsklage kostenfrei.
Sind Sie betroffen? Der Klage-Check verrät’s Ihnen
Von den einseitigen Preiserhöhungen sind rund zehn Millionen Kundinnen und Kunden betroffen. Ob Sie einer oder eine davon sind und sich der Klage anschließen können, können Sie mithilfe des vzbv-Klage-Checks überprüfen. Dieser steht Interessierten online unter www.sammelklagen.de/vodafone/klage-check zur Verfügung. Außerdem erzeugt der Check Textbausteine, die bei der Anmeldung zum Klageregister helfen können.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist darauf hin, dass sich zum Beispiel jene Kunden, die mit Vodafone bereits einen Vergleich oder eine sonstige gütliche Einigung erzielt haben, nicht mehr an der Klage beteiligen können.
Auch wer im Rahmen der Erhöhung oder anschließend eine Vertragsänderung vorgenommen hat, etwa eine höhere Internetgeschwindigkeit akzeptiert hat, hat seine Ansprüche unter Umständen verwirkt. Kundinnen und Kunden, die aufgrund der Preisanhebung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, können im Zuge der Verbandsklage nur Ansprüche geltend machen, wenn die Preiserhöhung noch vor Vertragsende wirksam geworden ist.