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So müssen Sie sich in Fahrradstraßen verhalten

München (dpa/tmn) – Fahrräder, E-Tretroller und die ebenfalls als Fahrräder geltenden normalen Pedelecs – für diese Fahrzeuge sind Fahrradstraßen in erster Linie gedacht. Nur sie dürfen hier unterwegs sein. Der Beginn einer solchen Straße wird durch ein rechteckiges Verkehrszeichen (Zeichen 244.1) mit weißem Fahrrad in einem blauen Kreis angekündigt. Allerdings: Zusatzschilder können diese Straßen auch etwa für Autos, Motorräder oder gerade in der Stadt oftmals generell Anlieger öffnen, so der ADAC.

Allgemein ist gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Fahrradstraßen maximal Tempo 30 erlaubt. Falls nötig müssen Autos und Co. ihre Geschwindigkeit aber noch weiter reduzieren und den Radlern anpassen. Und der Radverkehr darf weder behindert noch gefährdet werden. Zudem ist die ganze Breite der Fahrbahn für Radler reserviert. Kinder bis zum Alter von acht Jahren müssen allerdings einen Gehweg zum Radeln nutzen.

Nicht drängeln und den erforderlichen Abstand einhalten

Autofahrer dürfen zum Beispiel nicht drängeln, so der ADAC. Auch nicht, wenn die Radler hier nebeneinander fahren. Das sei hier ausdrücklich erlaubt. Allerdings sollten langsam nebeneinander Radelnde im Sinne der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht aber Schnellere vorbeilassen.

Wie innerorts generell ist auch hier beim Überholen darauf zu achten, dass auf einen Mindestabstand von 1,50 Meter der Autofahrer gegenüber den Radlern geachtet wird. In allen anderen Straßen dürfen Radelnde zwar auch vom Grundsatz her nebeneinander fahren, ergänzt der ADAC. Allerdings nur, sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

In Bezug auf die Vorfahrtsregeln in Fahrradstraßen gilt: Sofern es nicht Verkehrszeichen anders regeln, gilt vom Grundsatz her rechts vor links. Auch dürfen Autos und Motorräder in solchen Straßen parken, falls das nicht Schilder verbieten oder einschränken.

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