Berlin/München (dpa/tmn) – Auf der Suche nach günstigen Schnäppchen im Internet? Viele landen über Preissuchmaschinen, Rabattportale und Online-Marktplätze bei Händlern aus Fernost. Was bei diesen Anbietern sofort ins Auge fällt: Ihre Produkte sind extrem günstig. Also zuschlagen und kaufen? «Jedem muss klar sein, dass man bei absurd niedrigen Preisen nicht die beste Qualität erwarten kann», sagt Frank Düssler vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland. Das sei nichts anderes als in «Ramschläden in der Einkaufsstraße».
Zu bedenken ist auch: Produkte, die zwar preislich sehr günstig, aber von minderer Qualität sind, halten oft nicht lange. «Es ist kein nachhaltiges Handeln, beispielsweise einen Toaster für 15 Euro zu kaufen und sich nach einem halben Jahr einen neuen zuzulegen, weil das Billigprodukt defekt ist», sagt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern. Also worauf genau achten? Und was sollte man noch wissen, wenn man trotzdem in fernen Ländern bestellen möchte? Wir klären auf.
1. Qualitätssiegel
Unabhängig vom Preis müssen alle in die EU eingeführten Produkte den europäischen Standards entsprechen – vor allem in Sachen Produktsicherheit und Markenschutz. Bei Elektroartikeln kommt es auf das CE-Zeichen an – damit erklärt der Hersteller, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Käuferinnen und Käufer im Internet sollten also darauf achten, ob in der Produktbeschreibung der Ware aus Fernost das CE-Zeichen ausgewiesen ist. «Ist dies nicht der Fall, dann besser nicht ordern», so Bueb.
Das hat übrigens nicht nur Sicherheitsgründe: Fehlt an einem Produkt die CE-Kennzeichnung, kassiert der Zoll die Erzeugnisse ein – beim Besteller kommen sie also nicht an.
2. Widerruf und Rückgabe
Doch was, wenn man Waren aus Fernost geordert hat und das rückgängig machen oder erhaltene Produkte etwa bei Nichtgefallen oder einer falschen Größe zurückschicken möchte? Bei einem in der EU ansässigen Händler oder Marktplatz, zu denen auch asiatische Plattformen wie Temu und Shein in Irland gehören, ist die Sache vergleichsweise einfach. «In diesen Fällen greifen die europäischen Verbraucherschutzrechte und Kundinnen wie Kunden können vor allem Verträge widerrufen und Waren zurückschicken», so Düssler.
Anders sieht es aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher direkt bei Händlern oder über Marktplätze und Plattformen mit Sitz in Asien bestellen und das Paket von dort über die Grenzen in die EU gelangt. «Gewährleistungs- und Rückgaberechte unterliegen dann nicht europäischem Recht», sagt Düssler. Weist die Ware einen Mangel auf, haben Kundinnen und Kunden oft schlechte Karten und müssen auf verbraucherfreundliche Regelungen des Shops hoffen. Hinzu kommen Bueb zufolge meist hohe Portokosten, die die Kunden selbst tragen müssten.
3. Zoll und Steuer
Für Einkäufe aus allen Nicht-EU-Ländern fallen Gebühren an. Liegt der Sachwert der Sendung bei bis zu 150 Euro, entfällt der Zoll. Allerdings müssen Besteller je nach Produkttyp Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer zahlen. «Beträgt der Sachwert der Lieferung über 150 Euro, sind sowohl Zölle als auch Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer zu begleichen», sagt Bueb. Die Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll zwar erst, wenn sie bei mindestens einem Euro liegt. Die möglichen Zusatzkosten sollten Kundinnen und Kunden aber auf dem Schirm haben.
4. Sonstige Kosten
Viele Paketdienste übernehmen bei steuerpflichtigen Sendungen die Abwicklung mit der Zollbehörde. Dafür berechnen die Paketdienste zumeist eine Auslagen- oder Servicepauschale. Die Deutsche Post zum Beispiel verlangt dafür aktuell sechs Euro. «Diese Pauschale plus Gebühren für Zölle oder Steuern sorgen dafür, dass das vermeintliche Schnäppchen aus Fernost schnell teuer wird», so Verbraucherschützerin Bueb.
5. Fakes
Stellt der Zoll fest, dass ein Produkt gefälscht ist, muss der Käufer oder die Käuferin keine Strafe befürchten – vorausgesetzt, die Ware, die sich als Fake herausstellt, wurde zu privaten Zwecken gekauft. Allerdings behält der Zoll die Ware ein. Anders sieht es aus, wenn die Ware zu gewerbsmäßigen Zwecken gekauft wurde, also zum Beispiel, um sie anschließend weiterzuverkaufen. Dann kann eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.