Freiburg (dpa/tmn) – Brückentage sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz normale Urlaubstage. Eine gesonderte Regelung, dass sie bevorzugt zu gewähren sind, gibt es demnach nicht. Darauf weist das Fachportal «Haufe.de» hin.
Für Brückentage gelten also die gleichen Regelungen wie für alle anderen Urlaubstage auch. Die Vorschriften hierzu finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Tarifverträge und Arbeitsverträge können weitere Regelungen enthalten.
Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber den Urlaub allerdings zusammenhängend gewähren. Wann und ob Urlaub möglich ist, hängt aber von Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen der anderen Beschäftigten ab.