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Kreuzfahrt-Reiseplan geändert: Diese Rechte haben Urlauber

Düsseldorf (dpa/tmn) – Wenn sich während der Kreuzfahrt die Route oder das Programm ändern, haben Pauschalreisende einen Anspruch darauf, den Preis zu mindern. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 651f, Abs. 2). 

Reiseveranstalter können demnach Vertragsbedingungen einseitig «nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.» Die Änderung sei nur wirksam, wenn sie «vor Reisebeginn erklärt wird.»

Demnach gilt also: «Jede Änderung nach Reisebeginn ist ausgeschlossen», erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das gelte auch, wenn der Reiseveranstalter die Gründe kaum oder gar nicht beeinflussen kann. 

Was gilt bei Änderungen vor Reisebeginn?

Kommt es vor Beginn der Fahrt einseitig zu erheblichen Abweichungen von den gebuchten Reiseleistungen, sei ein kostenfreier Rücktritt von der Pauschalreise möglich. Was mit «erheblicher Abweichung» konkret gemeint ist, beschäftigt regelmäßig Gerichte. 

Die Urteile zu Routenänderungen von Kreuzfahrtschiffen fallen unterschiedlich aus – je nach Umfang der Änderung – und müssen letztlich im Einzelfall geprüft werden. Doch ausschlaggebend ist dabei, wie erheblich die Änderung ist. 

Dazu ein Beispiel: Fällt einer von vielen geplanten und zugesagten Häfen weg, liegt laut Verbraucherzentrale NRW zwar ein Reisemangel vor, der Urlauber zur Minderung des Reisepreises berechtigen dürfte. Die Änderung dürfte aber nicht so erheblich sein, dass auch ein kostenloser Rücktritt möglich ist.

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