München (dpa/tmn) – Wenn die Selbstversorgung nicht mehr möglich ist, nutzen einige Senioren den Service «Essen auf Rädern». Die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen, ist jedoch nicht möglich, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Jüngst lehnte das Finanzgericht Münster einen Fall (Az.: 1 K 759/21 E) ab, bei dem ein Rentnerehepaar erwirken wollte, die Kosten für ihre Essenslieferungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
Das Paar hatte argumentiert, dass es sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen könne und auf die Lieferung von warmen Mahlzeiten angewiesen sei.
Keine außergewöhnliche Belastung
Die Richter sahen in diesem Umstand jedoch nichts Außergewöhnliches. Da viele Menschen – nicht nur Senioren – vergleichbare Ausgaben für Mahlzeiten hätten, seien Verpflegungskosten im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu betrachten, hieß es als Begründung.
So müssen beispielsweise auch Berufstätige für Mittagessen außerhalb ihres Zuhauses bezahlen oder Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kindergärten oder Schulmensen aufkommen. Diese Kosten seien Teil der üblichen Lebensführung und daher nicht steuerlich absetzbar.
Keine haushaltsnahe Dienstleistung
In einem früheren Fall (Az.: 14 K 1226/10 E) hatte das Finanzgericht bereits den steuerlichen Abzug von «Essen auf Rädern» als haushaltsnahe Dienstleistung abgelehnt. Die Begründung: Die Mahlzeiten werden außerhalb des Haushalts zubereitet.
Während die reine Anlieferung des Essens daher nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen falle, könnten etwa von einer Haushaltshilfe in der Küche des Steuerpflichtigen gekochte Mahlzeiten steuerlich berücksichtigt werden.