Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) – Auch Radfahrerinnen und Radfahrer müssen beim Abbiegen doppelt hinter sich schauen – und damit auch eine Eigengefährdung durch andere ausschließen. Unterlassen sie dies, müssen sie bei einem Unfall den Schaden allein tragen.
Das zeigt ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1 U 216/20) verhandelt wurde, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Schulterblick, einordnen, Schulterblick, abbiegen
In dem Fall musste der Radfahrer seinen Schaden allein tragen, das Gericht konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen.
Der Linksabbieger habe die doppelte Rückschau verletzt und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer bestritt, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte.
Die in der Straßenverkehrsordnung verankerte doppelte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder muss sich rechtzeitig vor dem Einordnen und dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen darüber vergewissern, dass der Weg frei ist.