Saarbrücken (dpa/tmn) – Vom Kindergarten- zum Schulkind: Das ist für viele Familien eine größere Umstellung. Wollen berufstätige Eltern ihr Kind in der Phase der Einschulung noch einmal intensiver betreuen, können sie Elternzeit nehmen. Aber wann ist das eigentlich möglich?
«Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bis zum achten Geburtstag des Kindes Elternzeit in Anspruch zu nehmen», erklärt die Arbeitskammer des Saarlandes. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Was Eltern wissen müssen:
1. Anspruch prüfen
Eine Freistellung ist nur möglich, wenn noch Elternzeit vorhanden ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können sich von ihrem Arbeitgeber insgesamt für bis zu drei Jahre für die Kinderbetreuung freistellen lassen.
2. Zustimmung einholen
Eltern brauchen unter Umständen die Zustimmung ihres Arbeitgebers, falls sie einen Teil Ihrer Elternzeit im Zeitraum ab dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen wollen. Dafür müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer prüfen, der wievielte Zeitabschnitt ihrer Elternzeit diese Phase wäre, so die Arbeitskammer.
Ist es der dritte Zeitabschnitt, könne der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Geht es um den zweiten Zeitabschnitt, müsse der Arbeitgeber den Wunsch hinnehmen. Eine Zustimmungspflicht besteht in dem Fall nicht.
3. Fristen beachten
Zuletzt müssen Eltern die vorgeschriebenen Fristen beachten, wenn sie Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag müssen Mütter oder Väter spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit schriftlich anmelden.
Achtung: Diese Regeln gelten nur für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes sowie für Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 zur Welt kamen, gibt es zum Teil andere Bestimmungen.