Saarbrücken (ots) – Bei Kontrollen einreisender Passagiere am Flughafen Saarbrücken durch den Zoll fiel auf, dass sich in den letzten Wochen die Aufgriffe nicht einfuhrfähiger Lebensmittel gehäuft hatten.
So wurde unter anderem das Reisegepäck einer fünfköpfigen Familie bei ihrer Einreise aus der Türkei kontrolliert. Im Gepäck hatten sie insgesamt knapp 25 Kilogramm Lebensmittel dabei. Neben 5 Kilogramm Käse und 4 Kilogramm Butter führten sie auch große Mengen Obst und Gemüse mit sich. Da hier der Verdacht des Verstoßes gegen nationales und europäisches Lebensmittelrecht bestand, wurden die verbotenen Mitbringsel zunächst durch den Saarbrücker Zoll sichergestellt und die Landwirtschaftskammer des Saarlandes informiert. Diese entscheidet nun in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Lebensmittel vernichtet werden müssen.
An dieser Stelle weisen Landesamt für Verbraucherschutz des Saarlandes, Landwirtschafskammer des Saarlandes und Zoll darauf hin, dass Lebensmittel im Reise- und Postverkehr, insbesondere aus Drittländern, strengen Beschränkungen unterliegen. So müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs (verarbeitet und unverarbeitet), wie Fleisch, Eier, Milch, Fisch, Honig oder Butter aus Drittländern – auch aus tierseuchenrechtlichen Gründen – die Anforderungen des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts ebenso erfüllen wie die in der Gemeinschaft produzierten Lebensmittel. Bei der Einfuhr nichttierischer Lebensmittel wie Früchten, Gemüse, Knollen, Sprossen, Pflanzen zum Anpflanzen oder Wurzeln besteht ebenfalls die Gefahr der Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen. Dies kann in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union erhebliche Schäden an Pflanzen und Natur verursachen. Für Fragen im Zusammenhang mit Lebensmitteln aus Drittländern sollten Sie sich daher rechtzeitig mit den für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Im Saarland sind dies die Landwirtschafskammer des Saarlandes sowie das Landesamt für Verbraucherschutz des Saarlandes. Ob Beschränkungen oder Einfuhrverbote für bestimmte Waren bei der Einreise nach Deutschland bestehen, können Sie den Hinweisschildern am Flughafen entnehmen oder auch unterwegs mit der kostenlosen Smartphone-App “Zoll und Reise” überprüfen.
Zusatzinformationen:
Der Zoll überwacht zum Schutz der Bevölkerung unter anderem die ordnungsgemäße Einfuhr von Lebensmitteln sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr. Die eingeführten Lebensmittel müssen sicher sein, das heißt sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen. Neben den Bestimmungen des Lebensmittelrechts sind aber auch weitere gesetzliche Regelungen, beispielsweise das Tierseuchenrecht oder das Recht des sanitären Pflanzenschutzes zwingend zu beachten. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden seitens der Gemeinschaft spezifische Hygienevorschriften geschaffen, die neben den allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einzuhalten sind.
Was ist bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern zu beachten? Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung vorgenommen hat. Das Eintreffen einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der zuständigen Grenzkontrollstelle spätestens einen Werktag vorher anzumelden. Darüber hinaus kann die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nur aus bestimmten Drittländern oder bestimmten Betrieben zulässig sein. Weiterhin sind für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern besondere Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach amtlichem Vordruck vorzulegen. Dies betrifft z.B. Honig und andere Imkereierzeugnisse oder bestimmte Fischereierzeugnisse.
Was ist bei Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern zu beachten? Pflanzen sind alle lebenden Pflanzen und lebenden Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Sprossen, Samen (außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind), Äste mit oder ohne Blätter, Blätter und Laub, Knospen, Edelreiser, Stecklinge). Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können mit lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind, oder auch mit anhaftender Erde aus dem Ausland eingeschleppt werden. Die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von diesen befallen sind oder befallen sein können, unterliegen besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen beispielsweise nur eingeführt werden, wenn besondere Anforderungen (z.B. Pflanzengesundheitszeugnis, Einfuhruntersuchung) erfüllt sind. Durch den Einführer oder eine verantwortliche Person ist das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft durch Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) anzuzeigen.
Hinweis
Die Entscheidung, ob die Waren die lebensmittelrechtlichen und die tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, trifft in jedem Fall die lebensmittelrechtlich bzw. tiergesundheitsrechtlich zuständige Behörde.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Website im Bereich Fachthemen unter folgendem Link: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Lebensmittel/Allgemeine-Informationen/allgemeine-informationen_node.html
Website des Landesamts für Verbraucherschutz www.saarland.de/lav/DE/institution/ansprechpartner/ansprechpartner.html
Ansprechpartnerin der Landwirtschaftskammer für das Saarland Sabine Gebhard, Telefon: 06826 828 95 47, www.lwk-saarland.de
Rückfragen bitte an: Hauptzollamt Saarbrücken Maike Ames Telefon: 0681 8308 - 1111 E-Mail: presse.hza-saarbruecken@zoll.bund.de www.zoll.de
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