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Hochwasser: 5 Dinge, die Sie jetzt wissen müssen

Berlin (dpa/tmn) – Überflutete Straßen, vollgelaufene Keller und Häuser: Teile von Bayern und Baden-Württemberg sind seit dem vergangenen Wochenende von Hochwasser und Überschwemmungen betroffen oder davon bedroht. 

Doch was heißt das, wenn man ein Zugticket für die Region gebucht hat? Was tun, wenn es keinen Weg zum Arbeitsplatz gibt? Und wie sollte man vorgehen, damit Versicherungen für entstandene Schäden aufkommen? Was Sie jetzt tun und was Sie besser lassen sollten.

1. Geflutete Lebensmittel nicht mehr essen

Arbeiten Sie bei Aufräumarbeiten in gefluteten Häusern und Kellern grundsätzlich mit Schutzhandschuhen und Schutzkleidung. Das empfehlen die Verbraucherzentralen. Denn im Hochwasser ist mit Keimen zu rechnen und das Wasser kann auch mit Öl oder Chemikalien kontaminiert sein.

Essen Sie deshalb auch keine Lebensmittel, die mit dem Überschwemmungswasser in Berührung gekommen sind. Lediglich unversehrte Konservendosen können eine Ausnahme sein. Außerdem: Lebensmittel in Getränkekartonverpackungen, die abgekocht werden können, also zum Beispiel Milch. Am besten gehen Sie aber auf Nummer sicher und geben die jeweiligen Lebensmittel in den Hausmüll – und nicht in den Kompost oder Biomüll.

2. Schäden schnell melden

Die Versicherung sollte schnellstmöglich von den Schäden erfahren. Erfragen Sie dort das weitere Vorgehen – und zwar bevor Sie Aufträge an Handwerksbetriebe vergeben. Die Aussagen des Versicherers sollten Sie sich unbedingt schriftlich geben lassen. 

Bei nur wenig Wasser im Keller sollten Sie die Schäden mithilfe von Fotos oder Videos dokumentieren und anschließend zeitnah mit dem Abschöpfen und Trockenlegen beginnen, raten die Verbraucherzentralen. Denn wo es gefahrlos möglich ist, sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. 

3. Zugticket später nutzen oder erstatten lassen

Die Reise wegen Unwetterschäden verschieben? Das geht, wenn das Ticket bis zum Sonntag (2. Juni) gebucht wurde und bis einschließlich Dienstag (4. Juni) gültig ist. Dann können Sie einfach später fahren, die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen ist aufgehoben. Sie dürfen zu Ihrem Zielort auch eine andere Strecke nehmen. Die Cityfunktion geht allerdings verloren: Für Fahrten mit dem ÖPNV müssen Sie am Abfahrts- oder Zielort Tickets lösen und können diese dann zur Erstattung einreichen.

Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Der volle Ticketpreis wird erstattet, wenn der Zug ausfällt oder ausfallen wird und man gar nicht mehr reisen möchte. Ebenso bei einer mehr als 60-minütigen Verspätung am Zielbahnhof. Auch wenn die Reise unterwegs abgebrochen wurde und man zurückgefahren ist, gibt es das Geld komplett zurück. Wer nur eine Teilstrecke fährt, kann sich den nicht genutzten Anteil auszahlen lassen.

Haben Sie eine Nahverkehrskarte, möchten aber einen höherwertigen Zug nutzen, zahlen Sie zuerst das Ticket und lassen es sich dann über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten. Bei stark ermäßigten Karten wie dem Deutschlandticket gilt diese Regelung aber nicht.

Prüfen Sie vor Abfahrt, ob die Strecke bedient wird. Aktuelle Informationen gibt es auf «bahn.de», in der App DB Navigator oder bei der telefonischen Reiseauskunft 030-2970.

4. Schaden durch Hochwasser am Auto – das zahlt die Versicherung

Ihr Auto etwa wurde von den Wassermassen weggeschwemmt und komplett zerstört? Dann zahlt eine abgeschlossene Kaskoversicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert oder, je nach Vertrag, den Neupreis. Ein möglicher Restwert des Wracks wird jedoch von der Erstattungssumme abgezogen, so der GDV.

Wurde das Fahrzeug beschädigt, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten. Das gilt auch für Schäden, die etwa im Wasser herumtreibende Sachen verursachen. Auch fest am Auto montierte Dinge wie etwa Dachboxen oder spezielles Zubehör für den ausschließlichen Gebrauch im Auto sind abgedeckt – also etwa ein Kindersitz. Der Höchstwert lässt sich im Vertrag nachlesen.

Nach dem Schaden fällt für den Versicherten die vereinbarte Selbstbeteiligung in der vereinbarten Höhe an, es gibt keine Zurückstufungen in der Teilkasko. Wer nur die verpflichtende Kfz-Haftpflicht hat, muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Ob die Versicherung den Schaden auch vollumfänglich bezahlt, hängt von der konkreten Situation ab. Zwar trägt die Teilkasko in der Regel den Schaden etwa nach Überschwemmungen. Aber: Wer sein Auto in einem Gebiet parkte, für das es zuvor eine Hochwasserwarnung gegeben hatte, kann seinen Versicherungsschutz gefährden.

5. Arbeitsweg gesperrt: Arbeitgeber informieren und Absprachen treffen

Kommen Beschäftigte in den Hochwassergebieten gar nicht oder nur über Umwege und mit längeren Fahrtzeiten zur Arbeit, haben sie keinen Anspruch bezahlt freigestellt zu werden. Das erklärt die Arbeitnehmerkammer Bremen. Auch ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, wenn hierzu keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. «Selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Flut nicht zur Arbeit gelangen kann oder längere Fahrtwege in Kauf nehmen muss.»

Am besten informieren sich Beschäftigte im Voraus, um Verspätungen zu vermeiden. Kommen Sie dennoch zu spät oder haben keine Möglichkeit in den Betrieb zu kommen, sollten sie ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren – um keine Abmahnung zu riskieren. Rechtlich zulässig wäre allerdings, dass der Arbeitgeber den Lohn dann anteilig um die durch die Verspätung verlorene Zeit kürzt, auch wenn das in der Praxis eher unüblich ist.

Im besten Fall finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung für die Sondersituation, zum Beispiel den Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit. Zudem haben viele Betriebe mittlerweile betriebliche Regelungen zum Homeoffice, aus denen sich Ansprüche und Regelungen ergeben.

Wessen Zuhause oder Besitz hingegen direkt vom Hochwasser betroffen ist, hat einen Freistellungsanspruch und bekommt nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weiter Lohn. Der Anspruch ist allerdings in der Regel auf einige Tage begrenzt, zudem kann der Paragraf 616 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein.

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