Bremen (dpa/tmn) – Halber Tag, ganzer Tag oder doch gar nicht arbeiten? Wer die Zeit von Weihnachten bis Neujahr entspannt genießen will, prüft am besten noch mal, ob er oder sie alle Urlaubstage korrekt eingereicht hat. Die Rechtslage im Überblick:
Weihnachten und Silvester sind keine Feiertage
Grundsätzlich gilt: Der 24. und der 31. Dezember sind keine Feiertage. Wer keinen Urlaub eingereicht hat, muss also in der Regel arbeiten. Ausnahmen können aber im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst festgelegt sein, so die Arbeitnehmerkammer Bremen.
Wie der DGB Rechtsschutz in einem Blog-Beitrag erklärt, sei an Heiligabend und Silvester in vielen Tarifverträgen zum Teil wenigstens nur ein halber Arbeitstag vorgesehen.
Zudem fallen Heiligabend und Silvester in diesem Jahr auf einen Samstag. Viele Erwerbstätige dürften also ohnehin frei haben.
Unter Umständen bestehe für die beiden Tage auch ein Freizeitanspruch durch die sogenannte «betrieblichen Übung». Waren Beschäftigte in den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Einschränkung an diesen Tagen freigestellt, können sie sich auf einen dadurch geschaffenen Anspruch berufen. Das Verhalten des Arbeitgebers lasse auf einen entsprechenden Bindungswillen schließen. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor keinen Vorbehalt gegen diese rechtliche Folge erklärt hat.
Freie Tage an den Feiertagen
Die beiden Weihnachtsfeiertage, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage. Es gilt das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesem Tag nicht zum Dienst eingeteilt sind, haben also frei, so der DGB Rechtsschutz.
Ausnahmen können laut Arbeitnehmerkammer Bremen zum Beispiel Krankenhäuser oder die Polizei sein. Wer arbeiten muss, bekommt aber Ersatzruhetage gewährt. Außerdem haben Beschäftigte den Infos zufolge ein Recht auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr.
Urlaubssperre oder Betriebsferien zwischen den Jahren
Wie die Arbeitnehmerkammer Bremen weiter erläutert, kann der Arbeitgeber für die Zeit zwischen den Jahren eine Urlaubssperre verhängen. Dafür müssen jedoch dringende betriebliche Gründe vorliegen – Personalmangel zählt nicht dazu.
Der umgekehrte Fall ist ebenfalls möglich. Ordnet der Arbeitgeber Betriebsferien an, müssen Beschäftigte für die Arbeitstage zwischen den Jahren Urlaub nehmen. Die individuellen Urlaubswünsche müssen dann hinter den dringenden betrieblichen Belangen zurückstehen.