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Griechenlandurlaub: Angst vor Bränden ist kein Storno-Grund

Hannover/Athen (dpa/tmn) – Die Bilder der verheerenden Waldbrände bei Athen besorgen auch Griechenland-Urlauber. Wer eine Reise ins Land geplant hat, fragt sich vielleicht, ob er sie mit Blick auf diese Situation stornieren kann. Doch das ist oft nicht ohne Weiteres möglich. Reiserechtler Paul Degott ordnet ein, was in so einem Fall gilt.

Was gilt vor der Reise?

Angst vor Waldbränden ist verständlich, gerade in Griechenland. Viele erinnern sich an die Feuer auf der Urlaubsinsel Rhodos im vergangenen Jahr, als Tausende Menschen evakuiert werden mussten. Doch Angst allein ist kein berechtigter Grund für den Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise – in so einem Fall müsste man die entsprechenden Stornierungsgebühren zahlen, die im Reisevertrag festgeschrieben sind.

Degott stellt klar: Nur wenn erkennbar sei, dass die Reise beziehungsweise der Hotelaufenthalt vor Ort wegen der Waldbrände nicht «urlaubsmäßig» durchgeführt werden könne, dürfte sich ein entsprechendes Rücktrittsrecht begründen lassen – dass man also storniert und den vollen Reisepreis zurückbekommt, ohne Stornogebühren. Oft sagen Veranstalter Reisen in solchen Fällen aber auch schon von selbst ab.

Individualreisende haben es hier schwerer – sie müssen sich im Zweifel mit dem Hotel oder dem Ferienwohnungsvermieter vor Ort auseinandersetzen, sofern sie bei der Buchung keine flexiblen Stornierungsmöglichkeiten ausgewählt haben. Es gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt, so die Verbraucherzentrale NRW.

Und bei gebuchten Flügen gilt für Individualreisende: Man muss sich direkt an die Airline wenden. Selbst wenn beispielsweise das Hotel nicht mehr zur Verfügung steht. Die Airline könnte sich dann trotzdem auf den Standpunkt stellen: Wir können unsere Leistung, den Flug, anbieten – also Pech gehabt. Im Zweifel muss man auf Kulanz hoffen.

Was gilt für Urlauber vor Ort?

Wer vor Ort ist und – wie es auf Rhodos vergangenes Jahr vielen Touristen passiert ist – von Waldbränden unmittelbar betroffen ist, kann bei einer Pauschalreise auf den Veranstalter bauen. Der ist in der Pflicht, Ersatzunterkünfte zu organisieren und beim Umbuchen der Rückflüge zu helfen. Und die Kosten dafür tragen.

Endet der Urlaub deshalb frühzeitig, muss laut Degott auch der Reisepreis anteilig zurückgezahlt werden. Reisepreisminderungen sind auch dann denkbar, wenn der Urlaub durch die Auswirkungen eines Waldbrands erheblich gestört wird – etwa durch Qualm oder einen Ascheregen, oder wenn im Rahmen der Pauschalreise geplante Ausflüge ausfallen. 

Individualreisende sind auch an dieser Stelle schlechter dran. Sie müssen sich im Zweifel selbst um eine Ersatzunterkunft und Rückflüge kümmern – reicht das Geld dafür nicht, ist es eine Option, sich an die Deutsche Botschaft oder Deutsche Vertretung im Land zu wenden und um finanzielle Hilfe zu bitten. Wichtig: Die muss später zurückgezahlt werden. 

Was vor solchen finanziellen Folgen schützen kann, ist eine Reiseabbruchversicherung – sofern Waldbrände beziehungsweise Feuer bei den versicherten Gefahren in der Police aufgelistet sind. Sonst leistet sie womöglich nicht. Das gilt es, vor dem Abschluss zu prüfen.

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