Köln/Berlin (dpa/tmn) – Glück hat, wer es sich bei Glatteis oder Schneefall im Homeoffice gemütlich machen kann – und nicht mit dem Auto oder Fahrrad zur Arbeit muss. Doch ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht. «Homeoffice ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin zulässig», sagt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Und was gilt, wenn man wegen Glatteis oder Schneefall zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkhalle kommt?
«Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden», so Oberthür, «anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit.»
Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, «da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt», erklärt die Fachanwältin. Am besten also: sich rechtzeitig auf den Weg machen – und vorsichtig unterwegs sein.
Wer bei Unfällen zahlt
Rutscht man auf dem Arbeitsweg, also dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, dennoch in ein anderes Auto, ist das übrigens ein sogenannter Wegeunfall – und als solcher über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB auf seiner Website hin.
Und auch wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist, ist bei einem Glatteisunfall auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt. Auch der Arbeitgeber kann hier dem DGB zufolge in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.
Gut zu wissen: Nach einem Wegeunfall sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss das Unternehmen diesen dann der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Bei Wegeunfällen sind Durchgangsärzte gefragt
Hat man sich beim Unfall verletzt, ist es zudem wichtig, dass man einen sogenannten Durchgangsarzt aufsucht. Das sind entsprechend spezialisierte Fachärzte, die den weiteren Behandlungsverlauf koordinieren – und ebenfalls eine Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger übermitteln.
Durchgangsärzte können Betroffene etwa über die Website der DGUV finden. Kann man keine Durchgangsärztin oder keinen Durchgangsarzt erreichen, kommt für die Erstbehandlung aber auch eine Allgemeinärztin oder ein Allgemeinarzt in Frage.