Frankfurt/Main (dpa) – Schlechtes Wetter am Zielort ist kein Grund für eine Preisminderung bei Pauschalreisen. Die Touristen müssten sich vielmehr selbst über die typischen Witterungsbedingungen an ihrem Reiseziel informieren, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten und bereits rechtskräftigen Urteil (Az.: 16 U 54/23) fest. Es bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz.
Im konkreten Fall war ein Paar mit dem Verlauf seiner einwöchigen Rundreise im Dezember 2021 durch das südamerikanische Land Ecuador nicht zufrieden. Vom Reisepreis über 18 000 Euro wollten die beiden rund 6000 Euro erstattet haben. Unter anderem führten die Kläger an, dass bei einer Rundwanderung ein als «traumhaft schön» angekündigter Kratersee wegen Nebels nicht zu sehen gewesen sei. Gleiches habe im Starkregen für Landschaften und die Tierwelt des Amazonas gegolten.
Der Veranstalter einer Reise hafte grundsätzlich nicht für «die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten», stellte hingegen das OLG fest. Der Veranstalter sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet sei ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gelte und damit Sichtbeeinträchtigungen zu erwarten gewesen seien.
Die Kläger erhielten so nur 800 Euro erstattet, weil unter anderem ein Tagesausflug entfallen war und es in einem Hotel kein warmes Wasser gab. Das hatte bereits das Landgericht entschieden.