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Führerscheinumtausch: Frist verpasst? Was nun?

München (dpa/tmn) – Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Auto- und Motorradführerscheine werden bis 2033 nach einem Stufenplan mit Fristen umgetauscht. Für die Geburtenjahrgänge 1965 bis 1970 etwa endet die Frist am Freitag (19. Januar 2024). Und zwar dann, wenn der Führerschein bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde. Aber was, wenn man den Termin verpasst hat?

Wer ohne ein gültiges Dokument fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Kontrollen ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro zu rechnen. Anders aber als beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, begeht man aber keine Straftat, so der ADAC.

Auch im Ausland könnte es Probleme geben, wenn man nach Ablauf der Umtauschfrist mit dem alten Dokument erwischt wird. Auch die Verwarnung könnte zum Teil teurer ausfallen.

Wer also die Frist versäumt hat, macht besser schnell einen Termin. Wer den Umtausch nicht verpassen will, kann den Führerschein auch schon vorzeitig umtauschen.

Je nach Format und Ausstellungsdatum gelten andere Fristen

  • Papierdokumente: Für bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellte Scheine (Papier) ist das Geburtsjahr relevant. Hier war der erste Stichtag bereits der 19. Juli 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958. Die Gruppen 1959 bis 1964 waren bis 24. Januar 2023 dran.

Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Führerscheininhaber der Jahrgänge 1965 bis 1970 den Umtausch erledigt haben.

  • Scheckkartenformat: Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkartenformat hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum richten. Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab, so der ADAC, der auf seiner Website dazu Infos, Tabellen und Umtauschrechner bereithält.

Ältere Führerscheininhaber haben viel Zeit

Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit mit dem Umtausch lassen – unabhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Format des Führerscheins.

Es gibt zwar keine obligatorischen Gesundheitsuntersuchungen. Werden aber beim Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde körperliche Defizite wie etwa die Benutzung eines Rollators oder von Krücken ersichtlich, kann die Behörde im Einzelfall Bedenken wegen der Fahreignung haben. Dann müsste man seine Fahrtauglichkeit nachweisen.

Bei nur bedingter Fahreignung kommen Auflagen oder Beschränkungen in Betracht. Das sei aber unabhängig vom Umtausch, so der ADAC.

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