Berlin (dpa/tmn) – Haben Sie noch Anteile von Investmentfonds oder ETFs im Depot, die Sie vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben? Dann sollten Sie wissen, dass Ihnen beim Verkauf dieser sogenannten bestandsgeschützten Alt-Anteile besondere Steuervergünstigungen zuteilwerden. Denn obwohl Gewinne aus Kapitalanlagen inzwischen unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags voll versteuert werden müssen, genießen die Alt-Anteile einen gewissen Bestandsschutz, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Allerdings müssen Anlegerinnen und Anleger dafür etwas tun.
Zweimal hatte der Gesetzgeber die Besteuerung von Fondsanteilen seit 2009 angepasst. Seit dem 1. Januar 2009 werden Gewinne aus dem Verkauf der Wertpapiere grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer belegt – die bestandsgeschützten Alt-Anteile, die noch vor diesem Stichtag erworben wurden, sollten beim Verkauf allerdings weiterhin steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 2018 gilt die Steuerfreiheit nur noch eingeschränkt – für Wertsteigerungen von bis zu 100 000 Euro, wenn der entsprechende Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht wird.
Freibetrag gilt ein Leben lang
Für Anlegerinnen und Anleger, die jetzt Alt-Anteile verkaufen, kann die Steuerberechnung darum schnell etwas unübersichtlich aussehen. Der BVL bringt mit einem Beispiel Licht ins Dunkel: Ein Steuerpflichtiger hat am 30. November 2008 – also noch vor der ersten Reform – einen Anteil eines Investmentfonds oder ETFs im Wert von 1000 Euro erworben. Auch wenn der Anteil weiterhin im Depot verblieben ist, wurde er am 31. Dezember 2017 zum aktuellen Preis fiktiv verkauft und am 1. Januar 2018 zum Preis von angenommen 1800 Euro wieder gekauft. Die bis dahin generierte Wertsteigerung von 800 Euro wurde so in einem ersten Schritt konserviert.
Verkaufte der Steuerpflichtige den Anteil 2023 nun tatsächlich zum Preis von 2000 Euro, belief sich der Gewinn insgesamt auf 1000 Euro. Die depotführende Bank sollte nun vom Gesamtgewinn die 800 Euro konservierten steuerfreien Gewinne abziehen und nur auf die verbleibenden 200 Euro Gewinn Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen, sofern kein entsprechender Freistellungsauftrag gestellt wurde. Weil dieser Gewinn aber vom 100 000-Euro-Freibetrag gedeckt ist, kann sich der Sparer das Geld über die Steuererklärung zurückholen.
Gut zu wissen: Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen mit dem gewinnbringenden Verkauf der Alt-Anteile nur um 200 Euro gekürzt. Der Restbetrag von 99 800 Euro kann bei weiteren Verkäufen in den Folgejahren weiter ausgeschöpft werden, bis er aufgebraucht ist.