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Finger weg vom Käse! Die größten No-Gos im WG-Leben

Mainz/Dortmund (dpa/tmn) – Um Konflikte zu vermeiden, existieren in vielen Wohngemeinschaften (WG) Regeln. Trotzdem tun manche Mitbewohner Dinge, die andere stören und die sie darum besser lassen sollten. Manchmal geht es dabei nur um Rücksichtnahme, manchmal kann es aber auch rechtliche Konsequenzen haben, wenn Störenfriede ihr Verhalten aufrechterhalten.

Das Mopsen von Obst und Käse kann Diebstahl sein

David Wiegmann ist Student in Dortmund. Ehrenamtlich engagiert er sich auf Landesebene in der Studierendenvertretung. Beim Thema WG ist für ihn klar: «Das Wichtigste ist der respektvolle Umgang miteinander». Dazu gehören Selbstverständlichkeiten – etwa nur dann Dinge von Mitbewohnern auszuleihen, wenn diese einverstanden sind und die Leihgaben unbeschädigt zurückkehren. «Wenn was kaputtgeht, muss man es ersetzen.»

Unaufgefordert in ein fremdes Zimmer zu platzen, findet er genauso ungehörig wie einfach den Kühlschrank leer zu futtern – einschließlich der Lebensmittel der übrigen WG-Bewohner. Solche für das WG-Leben typischen Dinge tangieren mitunter das Straf- oder Zivilrecht. Beispiel Kühlschrank: Das Delikt Mundraub ist zwar seit Jahren abgeschafft. Aber dafür wurde das Klauen von Obst, Gemüse, Wurst und sonstiger Nahrungsmittel als Diebstahl – und damit rechtlich härter – eingestuft.

Verfahren wird bei geringwertigen Gütern oft eingestellt

Wer unerlaubt Wurst aus dem WG-Kühlschrank mopst, macht sich also strafbar. Er oder sie riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe. Theoretisch zumindest. Denn zunächst müssten geschädigte Mitbewohner einen Strafantrag stellen. Der geht über eine Anzeige hinaus. Zur Erklärung: Butter, Brot und Käse sind geringwertige Güter, deren Verschwinden nur auf Antrag hin als Straftat verfolgt wird. «Von Amts wegen wird erst bei Werten ab 25 Euro ermittelt», sagt der Mainzer Rechtsanwalt Martin Schieke. Seiner Erfahrung nach enden solche Verfahren darum mit Einstellung.

Doch auch ohne rechtliches Nachspiel dürfte die Stimmung in der Wohngemeinschaft dahin sein. Ratsam ist daher, wenn schon stibitzt wird, umgehend Bescheid zu geben und die Vorräte wieder aufzufüllen. Eine Alternative wäre, vorher festzulegen, ob und inwiefern Lebens- und Putzmittel sowie Haushaltsartikel gemeinsam genutzt werden.

Auch schon die Leihe kann ein Thema für Juristen werden. Wer vorher fragt und ausgeliehene Gegenstände unaufgefordert und unbeschädigt zurückgibt, macht in der Regel nichts falsch. Geht etwas zu Bruch, empfiehlt sich laut Jonathan Lösel, dem Vorsitzenden des Deutschen Knigge-Rats, eine Entschuldigung und der Ersatz des Gegenstands. Oft deckt sogar die Privathaftpflichtversicherung den Schaden ab.

Weniger gut ist allerdings, Besteck, Haartrockner oder Stuhl auf Dauer zu behalten. «Der eigentliche Besitzer kann zivilrechtlich die Herausgabe verlangen», sagt Rechtsanwalt Schieke. Im schlimmsten Fall stehen die Vorwürfe Unterschlagung und Diebstahl im Raum und die Polizei auf der Matte. Besitzer von beschädigtem Inventar haben übrigens Anspruch auf Ersatz. Dafür müssten sie vor Gericht ziehen.

Die Hausordnung muss eingehalten werden

Viele Wohngemeinschaften haben einen Putzplan. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Die getroffenen Absprachen gelten. Die Nichteinhaltung könnte zwar zu Streit führen, wäre aber kein Fall für einen Anwalt.

Anders kann es bei einer vom Vermieter vorgegebenen Hausordnung aussehen. Die dort enthaltenen Aufgaben – Treppe, Hausflur, Keller putzen, Kehren, Schnee räumen – muss die WG als Pflicht aus dem Mietvertrag erledigen. Die Mitglieder können untereinander regeln, wie sie es machen. Hauptsache, es wird gemacht.

Tun sie es nicht, könnte der Vermieter einen Dienstleister damit beauftragen, dessen Kosten er auf die WG umlegen kann. «Je nach Gestaltung des Mietvertrags kann die ganze Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden», sagt Martin Schieke. Im Zweifel zahlen alle. Zudem kann die Missachtung der Hausordnung sogar bis hin zur Kündigung der Wohnung führen. Rechtlicher Ärger ist dann vorprogrammiert.

Anklopfen oder Hausfriedensbruch

Menschen, die in eine Wohngemeinschaft ziehen, mögen vielleicht einerseits die vielen Kontakte zu den anderen Bewohnern und deren Besuchern. Andererseits schätzen sie die Privatsphäre ihres Zimmers. Das zu akzeptieren, gehört für Jonathan Lösel zum rücksichtsvollen Miteinander. Rein ins Zimmer ohne anzuklopfen, sei ein No-Go. Auch eine offene Tür ist kein Signal für freien Eintritt. «Vorher fragen», rät er. Eine geschlossene Tür bedeutet zunächst draußen bleiben: Etikettekonform wird erst angeklopft und dann gefragt, ob man hereinkommen darf.

Wer sich gestört fühlt, sollte seine Grenzen des Zumutbaren klar kommunizieren. Jurist Schieke kommt hartnäckigen Ignoranten der Privatsphäre mit dem Strafgesetzbuch: «Einen Raum gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.» Allerspätestens dann sei es Zeit, entweder den Störer rauszuschmeißen oder aus der Wohngemeinschaft auszuziehen. Aber das gilt generell, wenn WGs Probleme nur noch mit Unterstützung von Anwalt oder Gesetzbuch lösen können, anstatt miteinander zu reden.

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