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Europäischer Gerichtshof klärt Frage zum nachträglichen kostenfreien Reiserücktritt wegen Corona

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Gerichtsprozess am Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 S 189/21) hat die 24. Zivilkammer mit Vorlagebeschluss vom 07.07.2022 die Frage einer nachträglichen Stornierbarkeit von Reisen, die durch Corona beeinträchtigt, verhindert oder vom Reiseveranstalter deshalb abgesagt worden waren, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das EuGH-Verfahren zum Reiserecht wird von der Kanzlei AKH-H betreut und für den Kläger geführt. “Betroffene sollten jedoch nicht abwarten, bis der EuGH diese für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Rechtsfrage geklärt hat, sondern sich jetzt beraten lassen und gegebenenfalls die Verjährung ihrer Ansprüche verhindern”, rät Christopher Kress, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei AKH-H.

Im Fall geht es um einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Der Rücktritt war seitens des Verbrauchers im Vorfeld der Reise ohne Bezugnahme auf die Coronapandemie erfolgt. Der europäische Gerichtshof hat nun zu klären, ob auch bei einem ohne Angabe von Gründen erklärten Reiserücktritt die Bezugnahme auf die Coronapandemie bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor der Reise angegeben werden muss oder ob die nachträgliche Bezugnahme auf die Coronapandemie für einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB ausreichend ist.

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