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EuGH: Entschädigung auch bei Flugausfall wegen totem Copiloten

Wird ein Flug abgesagt, weil der Copilot gestorben ist, können die Passagiere Geld von der Airline verlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Die Airline müsse mit der unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer unverzichtbarer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Tod rechnen. Letztlich sei diese Planung die normale Tätigkeit einer Fluggesellschaft und falle somit nicht unter den Begriff «außergewöhnliche Umstände», der das Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie, so die Richter.

Hintergrund ist ein annullierter Flug einer portugiesischen Airline von Stuttgart nach Lissabon. Im Juli 2019 sollte dieser am frühen Morgen starten, rund zwei Stunden vorher wurde allerdings der Copilot tot in seinem Hotelzimmer entdeckt. Die restlichen Crewmitglieder erlitten einen Schock und meldeten sich fluguntauglich, weshalb der Flug abgesagt wurde. Erst am späten Nachmittag konnte ein Ersatzflug aus Lissabon die Passagiere von Stuttgart nach Portugal bringen.

Einige Fluggäste forderten daraufhin eine Entschädigung. Die Airline aber weigerte sich, da der unerwartete Tod des Copiloten ein «außergewöhnlicher Umstand» sei, der das Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie. Das sah der Europäische Gerichtshof nun anders. Aus juristischer Sicht mache die Absage des Flugs wegen eines unerwarteten Todesfalls keinen Unterschied zu einer Absage aufgrund eines erkrankten Copiloten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in Stuttgart entscheiden.

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