Berlin (dpa) – Kunden haben künftig ein Anrecht darauf, ihre To-Go-Speisen und -Getränke in einer Mehrwegverpackung zu bekommen. Das besagt die Mehrwegangebotspflicht, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Demnach müssen Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten. So sollen laut Bundesumweltministerium insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzt werden. Der Bundestag hatte diese Pflicht im Mai 2021 beschlossen.
Dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung darf allerdings nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Von der Novelle ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Kundinnen und Kunden haben in diesen Betrieben allerdings die Möglichkeit, sich ihre Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.
«Für die allermeisten Betriebe bedeutet das verpflichtende Vorhalten von Mehrwegbehältnissen zusätzliche Belastungen», sagte eine Sprecherin des Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga. Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 000 Euro.