Berlin (dpa/tmn) – Möchten Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner eine Steuererklärung abgeben? Oder wollen Sie, dass jeder eine eigene einreicht? Paare können sich jederzeit neu für die sogenannte Zusammen- oder Einzelveranlagung entscheiden. In der Regel fahren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit der Zusammenveranlagung günstiger – aber eben nicht immer.
Bei der Zusammenveranlagung erlässt das zuständige Finanzamt für die Eheleute nur einen gemeinsamen Steuerbescheid. Für die Ermittlung der Steuerlast werden die Jahreseinkommen beider Partner vom Finanzamt zusammengerechnet und anschließend halbiert. Für diese Hälften wird dann die jeweilige Einkommensteuer berechnet und zusammengezählt. Fertig ist die festzusetzende Einkommensteuer.
«Hiervon profitieren insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben.
Einmal getroffene Entscheidung jederzeit widerrufbar
Eine Einzelveranlagung kann Paare allerdings dann günstiger zu stehen kommen, wenn einer von beiden zum Beispiel hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat. Denn auch wenn diese Zahlungen – wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld – grundsätzlich steuerfrei sind, erhöhen sie den persönlichen Steuersatz. Laut dem Bund der Steuerzahler kann eine Einzelveranlagung auch dann vorteilhaft sein, wenn ein Partner hohe außergewöhnliche Belastungen oder Verluste geltend machen kann.
Welche Variante im Einzelfall die günstigere ist, sollten Ehepaare also entweder selbst berechnen oder sich in dieser Frage Hilfe bei einem Steuerprogramm, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein suchen. Selbst wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid ausgestellt hat, können Paare ihre Veranlagungsart noch ändern – allerdings nur so lange, wie der Bescheid nicht bestandskräftig ist.