Karlsruhe (dpa) – Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab: Die Fluggesellschaft müsse nur dann haften, wenn es sich um ein «betriebstypisches» Risiko des Luftverkehrs handle – nicht aber bei Ereignissen, die auch woanders geschehen könnten. Der Einstieg über eine Luftgastbrücke sei ein ganz normaler Zugang und nicht luftverkehrstypisch, argumentierte am Dienstag der Lufthansa-Anwalt bei der mündlichen BGH-Verhandlung.
Das sah der Kläger-Anwalt anders: Einen solchen Zugang über die teleskopartige Konstruktion ohne Handlauf gebe es sonst für kein anderes Verkehrsmittel.
Der Vorsitzende BGH-Richter sieht den Unfall zumindest durch eine «gewisse Spezifität» des Übergangs geprägt. Inwieweit eine «luftverkehrstypische Gefahr» vorlag, darüber wollte der BGH noch am Dienstagnachmittag (Az.:X ZR 30/15) entscheiden.