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Durchblick im Minijob: Wichtige arbeitsrechtliche Fakten

Bochum (dpa/tmn) – Geradezu jeder hatte schon mal einen Job auf – früher noch – 450-Euro-Basis. Obwohl der Mindestlohn gestiegen ist, bleibt das Job-Modell dasselbe: der Minijob. Auch wenn es beim ersten Hören nicht so klingt, werden Minijobber genauso behandelt wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet: Das Arbeitsrecht gilt auch für Minijobs. Das Magazin der Minijob-Zentrale bietet einen Überblick über die Rechte von Minijobbern:

Der Lohn-Überblick: Der Mindestlohn ist das Mindeste

Zentral ist: Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das gilt für alle über 18-jährigen Arbeitnehmer. Es besteht jedoch Flexibilität: Arbeitgeber können mehr pro Stunde zahlen, aber dann muss die Arbeitszeit verringert werden, da Minijobber einer Verdienstgrenze unterliegen.

Die Minijob-Verdienstgrenze steigt, sobald sich der Mindestlohn erhöht. Seit 2024 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,41 Euro, was die Minijob-Verdienstgrenze auf durchschnittlich 538 Euro pro Monat erhöht. Das entspricht einem Jahresverdienst von 6.456 Euro, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Das bedeutet, dass Minijobber, die den Mindestlohn verdienen, etwas mehr als 43 Stunden pro Monat arbeiten können, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren. Verdienen Sie mehr als den Mindestlohn, können sie dementsprechend weniger Stunden arbeiten.

Krankheit und Urlaub bei Minijobbern

Auch im Minijob haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt auch hier vier Wochen pro Jahr. Arbeitgeber müssen laut der Minijob-Zentrale den Verdienst während des Urlaubs weiterzahlen. Hier ist allerdings zu beachten, an wie vielen Tagen in der Woche der Minijobber arbeitet. Wenn jemand beispielsweise nur zwei Arbeitstage in einer Urlaubswoche fehlt, werden auch nur zwei Urlaubstage vergütet.

Bei Krankheit erhalten Minijobber für bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Auch an gesetzlichen Feiertagen kriegen sie ihren Lohn ausgezahlt. Aber auch hier gilt:  Arbeitgeber zahlen den Verdienst für die Tage weiter, an denen der Minijobber ohne eine Erkrankung oder ohne Feiertag normalerweise gearbeitet hätte.

Kündigungsschutz: Was gilt für Minijobber?

Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Abweichende Kündigungsfristen können lediglich in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart werden, so die Minijob-Zentrale. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich eingereicht werden, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgeht.

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