Gütersloh (dpa/tmn) – Manche Chats mit Kollegen oder Suchanfragen während der Arbeitszeit möchte man lieber für sich behalten. Doch moderne Technologien bieten Arbeitgebern Möglichkeiten, die Aktivitäten und die Leistung ihrer Mitarbeitenden zu überwachen.
Das dürfen Arbeitgeber nicht komplett uneingeschränkt und grundlos, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp. Grundsätzlich gilt: Ob eine Überwachung zulässig ist, hängt zunächst einmal davon ab, ob die Betriebsmittel – also zum Beispiel Arbeits-PCs – auch für private Zwecke genutzt werden dürfen.
Wenn ja, hat der Arbeitgeber laut Schipp deutlich weniger Rechte zur Überwachung. Er darf etwa nicht ohne Weiteres E-Mails oder Internetprotokolle durchsuchen, da er sonst in den privaten Bereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindringen würde.
Arbeitgeber muss über Kontrollmöglichkeiten informieren
Wenn die Nutzung der Arbeitsmittel auf dienstliche Zwecke beschränkt ist, darf der Arbeitgeber die auf den Geräten gespeicherten Daten und E-Mail-Accounts der Mitarbeiter aber einsehen. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag oder durch entsprechende Anweisungen klar kommuniziert werden. «Zudem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig über das Verbot der privaten Nutzung und die Kontrollmöglichkeiten informieren», so Schipp.
Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind relevant, insbesondere bei technischen Mitteln zur Verhaltens- und Leistungskontrolle, wie Smartphones oder PCs, so Schipp. In Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber zunächst dessen Zustimmung einholen, bevor eine solche Überwachung durchgeführt werden kann.
Rund-um-die-Uhr-Beobachtungen in der Regel nicht zulässig
Videoüberwachung ist dem Fachanwalt zufolge generell nur in Ausnahmefällen erlaubt. «Nur wenn ein konkreter Verdacht besteht, zum Beispiel, dass jemand eine kriminelle Handlung begeht, kann eine solche Überwachung zulässig sein.» Eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung, wie das Tracking von Lkw-Fahrern oder die Videoüberwachung im Büro, ist ohne Anlass nicht zulässig.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.