Mainz (dpa/tmn) – Die Socken in den Kühlschrank und die Bücher ins Schuhregal gelegt: Auch wenn Demenzkranke ihren Angehörigen mit solchen Handlungen auf die Nerven gehen – kaputt geht dadurch noch nichts. Doch die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten der Erkrankten können auch zu gefährlichen Situationen führen – in denen womöglich Dritte zu Schaden kommen. Üblicherweise greift in solchen Fällen die Privathaftpflichtversicherung. Bei Demenzerkrankten benötigt es für den Versicherungsschutz jedoch eine spezielle Klausel im Vertrag, teilt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit.
Der Grund: Private Haftpflichtversicherungen klammern in den Versicherungsbedingungen häufig die Regulierung von Schäden aus, die von Personen verursacht wurden, die deliktsunfähig sind. Als solche gelten Menschen mit fortschreitender Demenz, weil sie die Tragweite ihrer Handlungen – ähnlich wie Kleinkinder – nicht nachvollziehen können. Geschädigte bleiben dann auf ihrem Verlust sitzen.
Was hinter der Demenzklausel steckt
Demenzkranke, die dieses Risiko beseitigen möchten, können laut den Verbraucherschützern eine sogenannte Demenzklausel in den Vertrag aufnehmen lassen. Sie stellt sicher, dass die Police auch leistet, wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung deliktsunfähig ist und nicht haftbar gemacht werden kann.
Laut der Verbraucherzentrale bieten inzwischen viele Versicherer eine solche Vereinbarung an. Beim Abschluss der Police ist also darauf zu achten, dass eine solche Klausel enthalten ist. Bei einer bestehenden Versicherung kann der Vertrag unter Umständen angepasst werden.