Ratgeber

Das stille Örtchen: 7 Fakten zu WCs am Arbeitsplatz

Berlin/Dortmund (dpa/tmn) – Egal, ob der Arbeitstag vier oder acht Stunden hat: Irgendwann muss (fast) jeder und jede mal zur Toilette. Klos im Betrieb dürfen Arbeitgeber aber nicht einfach nach Lust und Laune gestalten. Vielmehr legt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fest, wie die Räumlichkeiten auszusehen haben. Sind getrennte Toiletten Pflicht? Müssen die WCs im selben Gebäude sein? Und zählt der Toilettengang zur Pause? Sieben Fakten zum stillen Örtchen am Arbeitsplatz.

1. Eine Personaltoilette ist Pflicht

«Eine Toilette für Mitarbeitende am Arbeitsplatz ist Pflicht», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber müssen für bis zu zehn Mitarbeitende mindestens eine Toilette bereitstellen, so die entsprechende Regel der Arbeitsstättenverordnung. Zusätzlich wird ein Urinal für männliche Beschäftigte empfohlen. Ab elf Mitarbeitenden muss es in einer Firma zwei Toiletten geben.

Werden die Toiletten verstärkt parallel aufgesucht, etwa bei Fließbandarbeit oder beim Unterrichtsdienst in Schulen nur in den Pausen – müssen mehr WCs zur Verfügung stehen: nämlich zwei bei bis zu fünf Beschäftigten, drei bis zu zehn Beschäftigten und vier bei bis zu 25 Mitarbeitenden. Die Zahl der Toiletten erhöht sich, je mehr Beschäftigte eine Firma hat.

2. Getrennte WCs für Männer und Frauen sind nicht immer nötig

Generell sind für weibliche und männliche Beschäftigte zwar getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann die Leitung aber auf getrennte Toiletten für weibliche und männliche Beschäftigte verzichten – sofern eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. «Letzteres bedeutet, dass die Toilettenkabine von innen abschließbar ist», sagt Meyer.

Sogenannte Unisex-Toiletten sind generell zulässig. «Kleine Betriebe dürfen sie als alleinige Lösung bereitstellen», so Meyer. In Firmen mit einer größeren Belegschaft können sie bei Bedarf zusätzlich zu der vorgegebenen Zahl von regulären Toiletten zur Verfügung stehen.

3. Toiletten müssen nah am Arbeitsplatz sein

Die Toilettenräume müssen nah am Arbeitsplatz und auch nah der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume sein. Die Weglänge zum Firmen-WC sollte nicht länger als 50 Meter sein, sie darf 100 Meter nicht überschreiten. Und: Arbeitgeber können in der Regel nicht erwarten, dass Beschäftigte ins nächste Gebäude laufen, um das WC zu nutzen. «Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude wie der Arbeitsplatz befinden», so Meyer.

Zumutbar ist allerdings, wenn sich die Toilette nicht auf der gleichen Etage wie der Arbeitsplatz befindet. Weiter als eine Etage dürfen WCs jedoch nicht von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auch nicht durchs Freie führen.

4. Kleiderhaken und Toilettenbürste sind ein Muss

In dem Toilettenraum muss sich neben einem Kleiderhaken und einer Toilettenbürste ein Papierhalter befinden. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hin. Zudem muss in den Toilettenzellen immer WC-Papier vorhanden sein und Hygienebehälter mit Deckel sind Pflicht. 

Darüber hinaus muss es in Toilettenräumen möglich sein, sich die Hände zu waschen und zu trocknen. Abfallbehälter müssen in Toilettenräumen ebenfalls vorhanden sein.

5. Firmen-WCs müssen bei täglicher Nutzung täglich gereinigt werden

Wie oft Firmen-WCs zu reinigen sind, hängt davon ab, wie häufig sie genutzt werden. «Bei täglicher Nutzung sind sie mindestens einmal täglich sauberzumachen», sagt Meyer. 

Manche Arbeitgeber verlangen, das Mitarbeitende diese Aufgabe übernehmen. Ist das zulässig? «Man könnte und müsste das ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren», so Meyer. Ist es nicht vertraglich vereinbart, sind Arbeitgeber nicht berechtigt, ihren Mitarbeitenden die WC-Reinigung anzuweisen. «Ein Team kann aber freiwillig festlegen, dass jeder mal mit der WC-Reinigung an der Reihe ist.»

6. Der Gang zur Toilette zählt nicht als Pause

Der Gang zur Toilette gilt nicht als Pausenzeit. «Vielmehr ist der Toilettengang rechtlich eine Unterbrechung der Arbeit, die der Arbeitgeber bezahlt», sagt Peter Meyer.

Arbeitgeber dürfen den Zeitpunkt und die Dauer von Toilettengängen ihrer Beschäftigten nicht erfassen. Das ist nach BAuA-Angaben mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmenden unzulässig.

7. Unterwegs tätige Arbeitskräfte müssen Toiletten-Frage oft selbst klären

Wer außerhalb eines Firmengebäudes tätig ist und etwa als Zustellerin oder als Mitarbeiter eines Pflegedienstes arbeitet, muss die Toiletten-Frage für sich selbst klären. Infrage kommen zum Beispiel öffentliche WCs. «Pflegedienst-Mitarbeitende können häufig das WC der zu betreuenden Person nutzen», sagt Meyer.

Anders wiederum sieht es auf Baustellen aus. Beschäftigt ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Personen länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig, sind laut BAuA Toilettenräume bereitzustellen. Auf Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten reichen mobile Toilettenkabinen. 

Dort sollte es auch möglich sein, sich die Hände zu waschen. Ist das nicht möglich, muss sich eine Handwaschgelegenheit in der Nähe der Toilettenkabine befinden. Und: Die mobile Toilettenkabine sollte in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April eines Jahres beheizbar sein.

Ähnliche Artikel

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"