Wiesbaden (ots) – Ist Heiligabend ein Feiertag? Sind zum Jahresende Urlaubssperren oder Zwangsurlaube zulässig? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie ihren Weihnachtsurlaub planen. Das Infocenter der R+V Versicherung gibt Tipps.
Alle Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen regelt das Bundesurlaubsgesetz – auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten. Grundsätzlich müssen Beschäftigte einen ganz normalen Urlaubsantrag stellen. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester – denn beide sind keine gesetzlichen Feiertage. “Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob sie als ganze oder halbe Arbeitstage zählen oder komplett frei sind”, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.
Oftmals regeln auch Tarifverträge die Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester. Daran ist das Unternehmen dann gebunden. Es kann aber selbst entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Ein einmal genehmigter Urlaub kann allerdings nicht widerrufen oder verschoben werden. Auch ein “Zwangsurlaub” am Jahresende ist nicht ohne weiteres möglich. “In diesem Fall müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Zudem muss das Unternehmen die Betriebsferien frühzeitig ankündigen”, erklärt R+V-Experte Rempel. Eine generelle Urlaubssperre muss in der Regel mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Im Urlaub nicht erreichbar
Wer an den Weihnachtsfeiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben möchte, hat das Recht auf seiner Seite. “Diensthandy oder nicht: Das Unternehmen kann nicht verlangen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar sind”, sagt Michael Rempel. Die einzige Ausnahme ist die Rufbereitschaft. Anders sieht es zudem aus, wenn Beschäftigte in dieser Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen wollen. Dazu Rempel: “Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen individuelle Regelungen gefunden werden, beispielsweise die Urlaubstage nachträglich anzurechnen.”
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