Berlin (dpa/tmn) – Unbezahlter Urlaub? Klingt im ersten Moment vielleicht nach einer guten Sache. Aber was, wenn der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten verlangt, dass sie wegen einer schlechten Auftragslage bitte unbezahlten Urlaub nehmen sollen? Können Unternehmen eine solche Zwangspause anordnen?
«Nein», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Einseitig kann unbezahlter Urlaub nicht angeordnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen und zu vergüten. Und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf die vereinbarte vergütete Beschäftigung.
«Da kann der Arbeitgeber nicht sagen, jetzt mach mal unbezahlten Urlaub, ich habe gerade nichts zu tun für dich.» Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko.
«Für wirtschaftliche Krisenzeiten gibt es andere Instrumente, etwa die Regelung zum Kurzarbeitergeld», sagt Peter Meyer. Wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Kurzarbeit vereinbaren. Der Beschäftigte erhält für den Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).