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Bafög-Zahlung gehört nicht in die Steuererklärung

Berlin (dpa/tmn) – BAföG-Leistungen für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich steuerfrei. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Das heißt im Umkehrschluss auch: Man ist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, nur weil man Bafög-Zahlungen bezieht. Das gilt übrigens auch für das Aufstiegs-Bafög, das früher Meister-Bafög hieß.

Nun kann es aber sein, dass jemand zusätzlich zum Bafög, das zurückgezahlt werden muss, Zuschüsse für Aus- und Fortbildungskosten erhält, die nicht rückzahlungspflichtig sind. Das kann zum Beispiel Büchergeld von einer Stiftung sein. Oder es wird mithilfe vom Aufstiegs-Bafög ein Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beglichen – ein Betrag, der auch nicht zurückgezahlt werden muss.

Steuererklärung kann verpflichtend sein

Solche Zuschüsse gehören durchaus in die Steuererklärung – und in dem Fall ist eine Steuererklärung auch nötig. Dort können Studenten auf der anderen Seite natürlich auch bestimmte Kosten, die für die Ausbildung anfallen, steuerlich geltend machen. Das drückt dann wieder die Steuerlast, die durch Einkünfte entsteht. 

Übrigens können Studentinnen und Studenten auch aus anderen Gründen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Etwa, wenn sie neben dem Studium in freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit mehr als den Grundfreibetrag verdienen. Weitere Gründe: Sie bekommen Lohn oder Gehalt nebeneinander von mehreren Arbeitgebern oder haben Einkünfte aus Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen, die den Grundfreibetrag überschreiten.

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