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Arbeitsunfähig durch Heuschnupfen?

Freiburg (dpa/tmn) – Menschen mit Heuschnupfen sind häufig geplagt – die Nase läuft, die Augen jucken und tränen. Aber ist das auch ein Grund, sich krankzumelden? Es kommt darauf an. Aber wenn die Krankheitssymptome überhandnehmen, lautet die Antwort: ja. 

Denn auch bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien gilt: Arbeitnehmer dürfen sich krankmelden, wenn sie aufgrund der Symptome nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 37/91) hervor, auf die das Fachportal «Haufe.de» hinweist. 

Demnach sind auch Mitarbeiter arbeitsunfähig, die die Arbeitsleistung nur erbringen können, wenn sie dabei das Risiko eingehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Wer heftig auf Allergie auslösende Stoffe reagiert, kann arbeitsunfähig sein.

Arbeitsunfähigkeit muss man beweisen

Es liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Allergie, nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Und auch wenn jemand deshalb zum Arzt oder zu einer medizinischen Behandlung muss, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. 

Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat eine hohe Beweiskraft. Sollte ein Arbeitgeber Zweifel haben, dass sein Mitarbeiter aufgrund allergischer Symptome nicht arbeiten kann, liegt die Beweislast bei ihm.

Das Thema Heuschnupfen dürfte in Betrieben und Unternehmen ein Dauerbrenner bleiben und sich sogar noch verstärken. Denn nach Angaben der Europäischen Stiftung für Allergie-Forschung startet die Pollensaison immer früher, schreibt Haufe.de.

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