Essen (dpa/tmn) – Arbeitet jemand in einem Hauptjob und hat daneben noch Minijobs, gilt: Nur der zuerst aufgenommene Minijob hat auch Minijob-Status. Kommt noch eine weitere Beschäftigung zu Haupt- und Minijob dazu, wird diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und versicherungspflichtig zur Krankenkasse gemeldet. Darauf weist die Minijobzentrale auf ihrer Webseite hin.
Das ist selbst dann so, wenn die beiden Minijobs zusammen nicht die 538-Euro-Verdienstgrenze überschreiten. Beispiel: Mit dem ersten Minijob verdient ein sozialversicherungspflichtig angestellter Arbeitnehmer 300 Euro, mit dem zweiten 200. Trotzdem wird der später aufgenommene Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet – und es werden die Abgaben wie im Hauptjob fällig.
Dagegen müssen für den ersten Minijob nur Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die übrigen Abgaben übernimmt der Arbeitgeber. Wenn allerdings der Hauptjob ruht, zum Beispiel in der Elternzeit, dann können auch mehrere Minijobs ausgeübt werden.