Düsseldorf (dpa/tmn) – Erbengemeinschaft – der Begriff klingt nach gemeinsamem Handeln, nach Verständnis und Harmonie. Oft ist aber das Gegenteil der Fall. Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, hat es schnell mit Streit und Missgunst zu tun. Doch mancher Zwist kann vermieden werden, wenn der Erblasser klare Regelungen trifft.
«Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben eines Nachlasses da sind», erklärt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Das ist der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge greift oder der Erblasser mehrere Erben einsetzt. Ziel einer Erbengemeinschaft ist es, den Nachlass zu teilen.
Und genau da liegt das Problem. «Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass geht als Ganzes – ungeteilt – auf die Miterben über, er wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben», sagt Bittler. Das bedeutet, Bankkonto, Immobilie, Schmuck oder Auto sind nicht einzelnen Erben zugeschrieben, sondern alle müssen gemeinsam darüber bestimmen, wie das Erbe aufgeteilt wird.
Erben zum Beispiel drei Kinder das Elternhaus, müssen sie gemeinsam entscheiden, was damit geschehen soll. «Will einer der Erben darin wohnen, der andere das Haus verkaufen und der dritte die Immobilie zu einem ordentlichen Preis vermieten, haben sie ein Problem», so Bittler.
Unglücklicher Schwebezustand
Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben die gleichen Pflichten und Rechte. «Es gibt grundsätzlich keine Mehrheitsentscheidungen», sagt Rechtsanwältin Stephanie Herzog, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Anteil des Einzelnen am Erbe hängt von seiner Quote ab, die sich in der Regel aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt. So erbt zum Beispiel der Ehepartner 50 Prozent, zwei Kinder jeweils 25 Prozent des Nachlasses. Was aber am Ende wie verteilt wird, müssen laut Herzog alle gemeinsam entscheiden.
Selbst wenn alle Beteiligten eigentlich vernünftig sind und eine gute Lösung anstreben, kann es vorkommen, dass sie sich nicht einigen können. «Oft geht es gar nicht so sehr um den eigentlichen Nachlass, sondern eher um persönliche Befindlichkeiten, die noch aus der Kindheit herrühren», sagt Stephanie Herzog. Ein Fachanwalt kann dabei helfen, die Situation nüchtern zu analysieren und mit den Miterben zu verhandeln.
Denn irgendwann sollte eine Erbengemeinschaft einfach auseinandergesetzt sein. «Solange das Erbe allen gehört, muss es auch gemeinsam verwaltet werden», sagt Stephanie Herzog. Wenn keine Einigung gefunden wird und jeder auf seinem Standpunkt beharrt, kann dieser Schwebezustand Jahre dauern und für alle Beteiligten teuer werden.
Teilungsversteigerung als letztes Mittel
Wer keine Lust auf einen erwartbaren Erbschaftsstreit in einer Erbengemeinschaft hat, kann sich heraushalten, indem er das Erbe ausschlägt. «Das muss aber spätestens sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls erfolgen», so Stephanie Herzog. In dieser kurzen Zeit hat man sich meist noch gar kein vollständiges Bild über das Erbe gemacht und verzichtet möglicherweise auf viel Geld.
Das letzte Mittel, die Erbengemeinschaft aufzulösen, wenn keine Einigung in Sicht ist, ist die Teilungsversteigerung. «Jedes Mitglied kann die Versteigerung des Erbes veranlassen», sagt Rechtsanwalt Martin Wahlers, Autor des Ratgebers «Erbengemeinschaft» der Verbraucherzentrale NRW. Das geht auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Auf diesem Weg kann zum Beispiel das Elternhaus, über das sich die Erben nicht einigen können, zu Geld gemacht werden. «Das ist aber immer ein schlechter Weg, denn es entstehen hohe Kosten», sagt er. «Und der Erlös ist meist auch geringer».
Aber es erhöhe schon ein wenig den Druck in der Erbengemeinschaft, wenn einer damit drohe, das Erbe zu zerschlagen und etwa das Familienheim zu versteigern. «Das kann die Bereitschaft schon erhöhen, doch noch einmal miteinander zu reden», so Wahlers.
Sofern Testament oder Erbvertrag das nicht ausschließen, können Miterben ihren Erbteil alternativ auch an einen Investor verkaufen, der damit seinerseits Teil der Erbengemeinschaft wird. Dann ist es an ihm, sich mit den verbleibenden Miterben auseinanderzusetzen. Darauf weist das Deutsche Erbenzentrum hin.
Hat ein Investor ein Angebot für den Kauf eines Erbteils unterbreitet, können die Miterben noch von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und den Erbteil selbst erstehen. Für Verkäufer kann das im Zweifel eine schnelle Lösung sein. Sie ist allerdings ebenfalls mit Erlöseinbußen verbunden. Ob es zur Lösung des Konflikts in der Erbengemeinschaft beiträgt, ist ebenso fraglich.
Wunsch der Eltern beachten
Rechtsanwalt Wahlers gibt zu bedenken, dass die Erben nicht ausschließlich ihre eigenen Interessen und Befindlichkeiten im Auge haben sollten. «Ein anderer Ansatz wäre, sich zu fragen: Was hätten die Eltern sich eigentlich gewünscht?» Das eröffne eine ganz andere Streitebene, bei der man vielleicht doch noch zu einer guten Lösung kommt.
«Am wenigsten Streit dürfte es geben, wenn die Erblasser im Vorfeld klare und vernünftige Regelungen treffen», sagt Stephanie Herzog. Das kann zum Beispiel in einem Testament oder in einem Erbvertrag geschehen. Darin kann detailliert festgelegt werden, wer was aus dem Nachlass bekommen soll. Oder es wird eine Teilungsanordnung bestimmt. Im Erbfall müssen sich alle daran halten.
«Mit seinem Handeln entscheidet der Erblasser im Vorfeld darüber, ob eine Erbengemeinschaft entsteht», sagt Stephanie Herzog. «Wenn die gesetzliche Erbfolge greift, ist das fast immer der Fall.» Wer das vermeiden will, ist gut beraten, rechtzeitig mit den potenziellen Erben zu reden und dann entsprechende Entscheidungen zu treffen.