München (dpa/tmn) – Wer mit dem Schlitten einen Weg hinabrodelt, auf dem auch Fußgängerinnen und Fußgänger unterwegs sind, sollte nicht zu schnell unterwegs sein. Sonst muss man nach einer Kollision womöglich empfindliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen leisten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Wintersportler müssten auf gemeinsam genutzten Wegen innerhalb einer «überschaubaren Strecke» anhalten können, erklären die Fachleute. Sie verweisen in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Frühjahr 2022. (Az.: 7 U 1195/21)
Kufe rammt Knie
Darin ging es um einen Fall, in dem ein Rodler auf einem Forstweg mit einem hinauflaufenden Fußgänger kollidiert war. Der Rodler hatte zwar mit Bremsen begonnen, als er die Personen sah, die ihm entgegenkamen – doch mit etwa 20 km/h war er zu schnell, um seinen Schlitten, auf dem er zusammen mit einer Frau saß, noch anzuhalten. So rammte eine Schlittenkufe das Knie des Fußgängers.
Die Sache ging bis vor das OLG. Der Rodler musste laut DAV 15 000 Euro Schmerzensfeld zahlen, außerdem wurde er zur Übernahme weiterer Schadenersatzforderungen verurteilt. Demnach war der Mann zu schnell mit dem Schlitten unterwegs und habe dadurch den Unfall und die Verletzungen beim Kläger maßgeblich verursacht.
Vergleich mit unklarer Verkehrslage auf der Straße
Das Gericht hielt in den Leitsätzen zum Urteil unter anderem fest: «An einen Rodler sind angesichts der drohenden Gefahr der Kollision mit entgegenkommenden Fußgängern dieselben Anforderungen zu stellen wie bei einer unklaren Verkehrslage im Straßenverkehr, bei der man im Zweifel durch Bremsen Klarheit für die anderen Verkehrsteilnehmer schaffen muss.»
Bei dem Urteil spielte eine Rolle, dass es sich um einen Forstweg handelte. Auf einer ausgewiesenen Rodelstrecke wäre es wohl anders ausgefallen, so die Verkehrsrechtsfachleute des DAV.