Berlin (dpa/tmn) – Wer Steuern nachzahlen muss, seine Steuererklärung aber erst spät einreicht, kann unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Und zwar in Form von Zinsen, die das Finanzamt verlangen kann. Das sei sogar dann möglich, wenn die Bearbeitungszeit in der Behörde einfach sehr lang ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Vermeiden kann man es, indem man freiwillig eine Zahlung ans Finanzamt leistet, wenn klar ist, dass Steuern nachgezahlt werden müssen und die Abgabe der Erklärung spät erfolgt ist. Dadurch werden sogenannte fiktive Erstattungszinsen ausgelöst, die zu einer Reduzierung der Nachzahlungszinsen führen.
Sonderregelung in der Corona-Pandemie
Der Zinslauf beginnt laut Bund der Steuerzahler in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nur durch die Corona-Pandemie beginnt der Zinslauf derzeit später – für das Jahr 2022 mit dem 1. September 2024.
Wer seine Einkommensteuererklärung für 2022 über einen Steuerberater einreicht und damit bis zum Fristende, dem 31. Juli 2024, wartet, überschreitet dieses Datum dennoch schnell.
Alleine die rechtzeitige Abgabe schützt nämlich nicht vor den Zinsansprüchen des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof billigt Finanzämtern eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 15 Monaten für eine Steuererklärung zu. (Az.: VIII R 25/17)
Erst für Monate, die über diese Bearbeitungsdauer hinausgehen, dürfen Finanzämter laut Bund der Steuerzahler keine Nachzahlungszinsen mehr verhängen. Ansonsten sind pro Monat 0,15 Prozent Zinsen auf die Nachzahlung fällig.