Berlin/Hamburg (dpa/tmn) – Ob Fahrrad, Handtasche, Smartphone oder Bargeld: Wenn Diebe bei solchen Dingen zulangen, sitzt der Schock bei Opfern oft tief. Richtig übel wird es meist, wenn in die Wohnung eingebrochen wird. Wer richtig versichert ist, bleibt zumindest nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen. Welche Police wofür aufkommt – ein Überblick.
Fahrrad
Fahrräder und E-Bikes lassen sich über die Hausratversicherung oder eine spezielle Fahrradversicherung versichern. Wird ein Fahrrad aus verschlossenen Abstellräumen, Kellern oder Wohnungen gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden.
Die meisten Fahrräder werden jedoch im öffentlichen Raum gestohlen. «Für die Absicherung unterwegs sollten Verbraucher ihr Fahrrad mit einer Zusatzklausel in der Hausratversicherung schützen», rät Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Die Hausratversicherung mit Fahrradklausel ersetzt den sogenannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Betrag bemisst, wie viel ein neues gleichwertiges Rad kostet. «Die Höchstentschädigung wird in der Regel auf einen bestimmten Prozentsatz des gesamten versicherten Hausrats festgelegt», so Käfer-Rohrbach. Der vereinbarte Prozentsatz – zum Beispiel zehn Prozent – gilt für alle Räder des Versicherten. Ist der Hausrat in so einem Fall bis zu einer Summe von 35 000 Euro abgesichert, wären Räder nur im Wert von 3500 Euro geschützt.
Für höherwertige Räder und E-Bikes kann es sich rechnen, die Versicherungssumme zu erhöhen oder eine spezielle Fahrradversicherung abzuschließen. Sie bietet nicht nur bei Verlust durch Diebstahl und Raub Schutz, sondern auch bei Beschädigung oder Diebstahl von Einzelteilen sowie Vandalismus, Explosionen oder Unfällen aller Art. «Eine Fahrradversicherung gilt jedoch nur für ein Rad», sagt Käfer-Rohrbach.
Wohnungseinbruch
Für den Schaden durch einen Wohnungseinbruch kommt die Hausratversicherung auf. Der Versicherungsschutz umfasst das gesamte bewegliche Eigentum, das in der Wohnung und den dazugehörigen Nebenräumen untergebracht ist. Das können etwa Möbel, Bücher, Kleidung oder elektronische Geräte sein.
«Bei den meisten Tarifen sind auch im Urlaub Kamera, Laptop oder Handy gegen Einbruchdiebstahl versichert, sofern die Ferienunterkunft verschlossen war», sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Taschendiebstahl
Beim Stadtbummel im In- oder Ausland die Tasche vom Arm gerissen worden? Dann ersetzt die Hausratversicherung den Schaden. «Der Raub muss bei der Polizei angezeigt werden», sagt Käfer-Rohrbach. Der einfache Taschendiebstahl, sprich das Entwenden der Tasche ohne Gewalt, ist nicht von der Hausratversicherung gedeckt.
Smartphone
Handys sind Teil des Hausrats, deshalb sind sie auch über die Hausratversicherung geschützt. Wird das Mobiltelefon etwa bei einem Einbruchdiebstahl aus der Wohnung gestohlen, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert. Gleiches gilt, wenn der Versicherte unterwegs ausgeraubt wird. Je nach Vertrag können Handys auch versichert sein, wenn sie zum Beispiel aus dem abgeschlossenen Hotelzimmer gestohlen werden.
Smartphonebesitzer können sich auch mit speziellen Handyversicherungen gegen eine Vielzahl von Schäden, so auch Diebstahl, absichern. Es gibt unterschiedliche Verträge. In manchen Tarifen ist das Handy nur bei einem Raub oder einem Einbruchdiebstahl versichert. Andere Tarife versichern auch den einfachen Diebstahl – etwa die Entwendung in einem unaufmerksamen Moment. Verbraucherschützer raten von solchen Handyversicherungen allerdings ab, weil sie oft teuer sind und der mögliche Schaden überschaubar ist.
Bargeld
«Nach einem Einbruch in die Wohnung entschädigt der Versicherer gestohlenes Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze, in der Regel 3000 Euro», sagt Käfer-Rohrbach. Höhere Summen Bargeld sind somit nicht automatisch versichert, können aber individuell, etwa bei Aufbewahrung in einem Tresor, mitversichert werden.
Worauf es bei einem Schaden ankommt
«Wichtig ist, dass ein Schaden schnell gemeldet wird», sagt Verbraucherschützerin Klug. Zum einen bei der Polizei, zum anderen beim Versicherer. Vom Versicherer erhalten Betroffene ein Formular, das auszufüllen ist. Dem Formular sind Fotos, Belege und Rechnungen der betroffenen Gegenstände beizulegen. Der Versicherer prüft den Schaden in Höhe und Entstehung, lotet also aus, wie es zu dem Diebstahl kommen konnte.
Wenn fahrlässiges Verhalten beispielsweise zum Wohnungseinbruch beigetragen hat, kann es unter Umständen zur Leistungskürzung kommen. «Geöffnete Fenster beim Verlassen des Hauses» seien ein typisches Beispiel für eine solche Fahrlässigkeit, sagt Käfer-Rohrbach.
Und was ist mit dem Beitrag – steigt er automatisch nach einer Schadensmeldung? «Nein, der Beitrag steigt nicht wie etwa bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung», sagt Klug. Was der Versicherer aber tun kann: den Vertrag kündigen.