Berlin/Frankfurt (dpa/tmn) – Waren die Weihnachtsgeschenke in diesem Jahr keine Volltreffer? Dann liegt der Wunsch nahe, das Gekaufte zurückzubringen und gegen etwas Passendes zu tauschen. Ganz so einfach ist das allerdings oft nicht.
«Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man mangelfreie Ware problemlos zurückgeben kann», sagt Olesja Jäger von der Verbraucherzentrale Hessen. Denn gerade im Einzelhandel haben Kundinnen und Kunden keinen Anspruch auf Umtausch. Viele Händler gewähren zwar freiwillig ein Rückgaberecht. Allerdings können diese laut Jäger darüber entscheiden, ob sie die Ware gegen andere Ware tauschen, einen Gutschein in der Höhe des Kaufpreises ausgeben oder den Kaufpreis erstatten.
Widerrufsrecht gilt nicht immer
Anders sieht es bei Ware aus, die im Internet bestellt wurde: Hier sei Käuferinnen und Käufern der Umtausch ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware garantiert, sagt Swen Walentowski, Rechtsanwalt und Sprecher von «anwaltauskunft.de». Wer die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, steht im Kleingedruckten.
Gut zu wissen: Das 14-tägige Widerrufsrecht für Internetbestellungen gilt nicht immer. Individuell angefertigte Geschenke können zum Beispiel nicht zurückgegeben werden. Auch Waren, bei denen eine möglicherweise vorhandene Versiegelung entfernt wurde, sowie Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen seien vom Widerruf ausgeschlossen, so Verbraucherschützerin Jäger.
Kassenbon nicht zwingend erforderlich
Ist ein Weihnachtsgeschenk beschädigt, können Kundinnen und Kunden vom Händler Nachbesserung verlangen – egal ob das Produkt online oder im Einzelhandel gekauft worden ist. Eine Ausnahme gibt es laut Swen Walentowski: Und zwar dann, wenn die Ware aufgrund dieses Mangels zu einem reduzierten Preis verkauft worden ist.
Kann der Händler den Fehler nicht beheben oder ist die Nachbesserung unsinnig, können Käuferinnen und Käufer Walentowski zufolge den Preis mindern oder die Erstattung des Kaufpreises fordern.
Übrigens: Für den Umtausch ist nicht zwingend ein Kassenbon erforderlich. Rechtsanwalt Walentowski weist darauf hin, dass der Kontoauszug, das Preisetikett oder eine Begleitperson, die den Kauf im Geschäft bezeugen kann, ausreicht.