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Verschlüsselte PIN enbindet Bank nicht von Erstattung

Manche Dinge wollen sich einfach nicht einprägen - da hilft: aufschreiben. Für Geheimzahlen und Passwörter ist das aber nicht zu raten. Es sei denn, sie sind hinreichend verschlüsselt.

Sie führen ihre Giro- oder Kreditkarte samt PIN-Nummer in Ihrem Geldbeutel mit sich? Keine gute Idee. Wird Ihr Portemonnaie gestohlen und Geld von Ihrem Konto abgebucht, haben Sie keinen Erstattungsanspruch gegen Ihre Bank. Anders sieht es aus, wenn Ihre PIN dabei gut verschlüsselt ist. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 142 C 19233/19) auf das das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hinweist.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Geldbeutel samt Zahlungskarte auf einer italienischen Autobahnraststätte geklaut worden war. In dem Geldbeutel befand sich auch ein handgeschriebener Zettel mit diversen Telefonnummern und seiner verschlüsselten Geheimzahl. Die vierstellige PIN hatte der mathematisch versierte Mann in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und auf diese Weise verschlüsselt ohne sonstige Notiz oder Hinweis als Ziffernfolge «27317» aufgeschrieben.

Bereits 20 Minuten nach dem Diebstahl hoben die Diebe von einem 18 Minuten entfernten Ort 1000 Euro vom Konto des Mannes ab. Kurz darauf bemerkte der Kläger den Verlust der Karte und ließ diese sperren. Trotzdem belastete die Bank das Konto des Mannes mit den 1000 Euro samt 11 Euro für zwei ausländische Geldautomatenverfügungen. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor und forderte das Geld zurück.

Bank steht Schadenersatz zu

Zurecht, wie das Gericht später feststellte. Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro, weil den Kläger nach Ansicht des Gerichts kein Verschulden treffe. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass die unbekannten Täter die korrekte Geheimzahl zur Karte in Erfahrung bringen konnten. Zudem bewertete das Gericht die Verschlüsselung der PIN als hinreichend sicher. Selbst ein Sachverständiger konnte die Ziffernfolge nicht dechiffrieren, obwohl ihm die Rechenweise des Klägers bekannt war.

Deshalb habe der Mann zwar Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrags in voller Höhe. Davon abzuziehen seien aber 150 Euro, da der Bank aufgrund der Verwendung einer gestohlenen Karte ein Schadenersatzanspruch zustehe.

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