Berlin (dpa/tmn) – Energiezuschläge für Hotels und Herbergen sind laut der Verbraucherzentrale Berlin rechtens, müssen aber schon bei der Buchung transparent gemacht werden.
«Solange die Unterkunft Zusatzkosten wie den Energiezuschlag transparent macht und den Gast nicht erst bei der Ankunft in der Rezeption darüber informiert, spricht rechtlich nichts dagegen», so Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale.
In der Regel gilt demnach immer der Tarif, der bei der Buchung vereinbart worden ist. Dabei ist es nicht relevant, ob dies online oder telefonisch erfolgte. Der Gesamtpreis ist ausschlaggebend.
«Wenn so ein Energiezuschlag erst hinterher beim Begleichen der Rechnung erscheint und damit die Gesamtsumme erhöht, muss der Aufpreis nicht gezahlt werden», so Frindte.
Wichtig: Das alles gilt für deutsche Unterkünfte, im Ausland kann es gegebenenfalls abweichende rechtliche Regelungen geben.
Bei Pauschalreisen schriftlicher Hinweis nötig
Anbieter von Pauschalreisen müssen auf mögliche nachträgliche Preiserhöhungen vor der Buchung eindeutig schriftlich hinweisen. Solche Preisänderungsklauseln dürfen laut der Verbraucherzentrale nicht unklar formuliert sein oder gar nur aus bloßen Floskeln bestehen. Sonst seien sie unwirksam.
Sofern die Klausel wirksam ist, gilt noch: Nachträglich darf der Pauschalreisepreis maximal um bis zu acht Prozent angehoben werden. Zudem muss die Preiserhöhung laut Verbraucherzentrale bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn bekanntgemacht werden. In den 20 Tagen vor der Anreise seien Preiserhöhungen unwirksam.